Zusammenfassung

 
Überblick

Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Das bedeutet aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Denn steuerlich gibt es verschiedene Gruppen von Renten:

  • Renten, die seit 2005 nachgelagert besteuert werden; dazu gehören die Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungswerken und Basisrentenverträge (sog. Basisversorgung).

    Diese Renten werden aber nicht sofort in voller Höhe besteuert. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise an. Erst Renten, die ab 2058 beginnen, müssen voll versteuert werden.

  • Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind, z. B. Renten aus privaten Rentenversicherungen.
  • Renten, die voll steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, z. B. sog. Riester-Rente.
  • Daneben gibt es Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z. B. die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz ist geplant, ab dem Jahr 2023 den Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich zu reduzieren. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 %.[1] Das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz konnte in 2023 nicht mehr abgeschlossen werden und befindet sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag. Die endgültige Umsetzung dieser Änderung ist daher noch ungewiss.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 22 EStG und § 22a EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 22.1R 22.10 EStR 2012 und in H 22.1 – 22a EStH 2022. Außerdem hat sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" zur Besteuerung von Renten geäußert (BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087 mit verschiedenen Änderungen in den folgenden Jahren, z. B. Neufassung der Rz. 196 ab VZ 2016 mit Anwendungsregelung für VZ vor 2016 durch BMF, Schreiben v. 4.7.2016, IV C 3-S 2255/15/10001, 2016/0460833, BStBl 2016 I S. 645; Änderung der Rz. 72 durch BMF, Schreiben v. 6.12.2016, IV C 3-S 2221/12/10008:008, 2016/1004920, BStBl 2016 I S. 1426; Änderung der Rz. 168 Satz 1 und Rz. 199 durch BMF, Schreiben v. 19.12.2016, IV C 5-S 2345/07/0002, 2016/1159865, BStBl 2016 I S. 1433; Aufhebung von Teil A durch BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3-S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820; Neufassung der Rz. 197 und 205 durch BMF, Schreiben v. 28.9.2021, IV C 3-S 2221/19/10050:002, BStBl 2021 I S. 1831; Neufassung der Rz. 168 und 199 durch BMF, Schreiben v. 10.1.2022, IV C 3-S 2221/19/10050:002, BStBl 2022 I S. 36).

[1] § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG i.d. F. des Wachstumschancengesetzes wie es am 17.11.2023 im Bundestag beschlossen wurde (BR-Drucksache 588/23).

1 Rentenbezugsmitteilungen an die zentralen Stellen

Die Stellen, die Renten auszahlen (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alters­kassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen etc.) müssen die für die Besteuerung wichtigen Daten jedes Jahr nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden (Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Abs. 1 EStG). Dort werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO ist die Rentenbezugsmitteilung nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2023 muss also bis Ende Februar 2024 übermittelt werden (29.2.2024). Zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG hat die Finanzverwaltung[1] in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen.

2 Prinzip der nachgelagerten Besteuerung

Das wesentliche Kernelement der "neuen" Rentenbesteuerung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ihr gleichgestellten Versicherungen bzw. berufsständischen Versorgungswerken zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden.

Prinzipiell greifen die Gesetzesänderungen seit 1.1.2005, wegen langfristiger Übergangsregelungen treten die Abzugsfähigkeit bzw. Freistellung der Vorsorgeaufwendungen und die nachgelagerte Besteuerung von Renten schrittweise ein, nach u...

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