Abkommensrechtlich ist ein REIT regelmäßig als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren, für die besondere Vorschriften bei der Veräußerung der Anteile gelten. Veräußerungsgewinne können gem. Art. 13 OECD-MA im Staat der Immobiliengesellschaft besteuert werden ("Veräußerungsgewinne"). Ausschüttungen eines REIT sind als Dividenden gem. Art. 10 OECD MA zu erfassen. Die für Dividenden vorgesehene Freistellung wird allerdings nicht gewährt, sodass Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners sein Besteuerungsrecht, ggf. unter Anrechnung der ausl. Steuer, behält.[1]

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