Zusammenfassung

 
Überblick

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Die Reisekostendefinition entspricht der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung, nach der ausschließlich Mehraufwendungen begünstigt sind, die durch eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen.

Seit 2014 gelten Reisekostenvorschriften mit dem Tätigkeitsstättenbegriff erste Tätigkeitsstätte, der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getreten ist und darüber entscheidet, ob der jeweilige berufliche Einsatz unter die Reisekostenbestimmungen der beruflichen Auswärtstätigkeit oder die Regelungen der Entfernungspauschale fällt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Reisekosten können vom Arbeitgeber in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG und § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) steuerfrei erstattet werden; ansonsten sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten ansatzfähig. In Betracht kommen Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 9 Abs. 4a EStG, Übernachtungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG und Reisenebenkosten gemäß R 9.8 LStR, H 9.8 LStH. Ein umfangreiches BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, enthält Hilfestellungen und Auslegungshinweise zu den lohnsteuerlichen Reisekosten. Ergänzende Regelungen zu beruflichen Auswärtstätigkeiten im Ausland sowie die für die einzelnen Länder geltenden Auslandsreisekostensätze 2024 regelt das BMF-Schreiben v. 21.11.2023, IV C 5 - S 2353/19/10010 :005, BStBl 2023 I S. 2076, i. V. m. BMF-Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 - S 2353/19/10010 :002, BStBl 2020 I S. 1256.

Lohnsteuer

1 Berufliche Auswärtstätigkeit

Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.

Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird, d. h. sie kann gerade auch bei solchen Arbeitnehmern vorliegen, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, etwa Kundendienstmitarbeiter oder Berufskraftfahrer. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte übt bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung immer eine berufliche Auswärtstätigkeit aus.

 

Die Reisekostendefinition ist untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte verbunden. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, ist die Gewährung von Reisekosten möglich.

 
Praxis-Tipp

Spielraum bei Wahl der ersten Tätigkeitsstätte nutzen

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte wird vorrangig durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt. Der Arbeitgeber hat es damit in der Hand, jedem seiner Mitarbeiter diejenige erste Tätigkeitsstätte zuzuordnen, die den betrieblichen Wünschen und Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.[1] Die Entscheidung wird dabei häufig nicht nur unter dem Blickwinkel der Reisekosten zu treffen sein, sondern insbesondere bei Dienstwageninhabern auch mit Rücksicht auf eine günstige Dienstwagenbesteuerung.[2]

2 Die erste Tätigkeitsstätte

2.1 Gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte

Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung

    • des Arbeitgebers
    • eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG
    • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig ist,
  • der er dauerhaft zugeordnet ist.[1]

Ein Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben. Der reisekostenrechtliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist damit im Wesentlichen durch 2 Voraussetzungen gekennzeichnet:

  1. das Vorhandensein einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung und
  2. die dauerhafte Zuordnung zu diesem Tätigkeitsort.

BFH-Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Seit 2014 erfolgt keine Prüfung mehr, wo der Arbeitnehmer seinen dauerhaften Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hat bzw. welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers die zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten zukommt. Gleichzeitig wird die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung gegenstandslos.[2] Die gesetzliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte war bereits Gegenstand mehrerer BFH-Entscheidungen. Hintergrund ist, dass der Ort der ersten Tätigkeitsstätte darüber entscheidet, ob der jeweilige berufliche Einsatz unter die Reisekostenbestimmungen der beruflichen Auswärtstätigkeit oder unter die Regelungen der Entfernungspauschale fällt. Der BFH hat die bisherige lohnsteuerliche Festlegung des Tätigkeitsstättenbegriffs durch die Finanzverwaltung[3] gleich in mehreren Urteilen vollumfänglich bestätigt. Insbesondere hinsichtlich der vorrangigen arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, um ein Auseinanderfallen von Arbei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge