Die Ausführungen im vorangehenden Abschnitt gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen eingesetzt sind. Auch hierbei kann es sich nur um Mitarbeiter ohne regelmäßige Arbeitsstätte handeln. Der Personenkreis mit Tätigkeiten auf Fahrzeugen deckt sich mit der nach bisherigem Reisekostenrecht geltenden Reisekostenart Fahrtätigkeit. Entscheidend für die Annahme einer beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen ist deshalb, dass der Arbeitnehmer keinen ortsfesten Tätigkeitsmittelpunkt im Betrieb begründet.

Einsatz auf dem Betriebsgelände keine Auswärtstätigkeit

Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Reisekosten ist, dass es sich um eine auswärtige Fahrtätigkeit handelt.[1] Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände erfolgt an der regelmäßigen Arbeitsstätte und begründet deshalb keine berufliche Auswärtstätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Regelmäßige Arbeitsstätte im Busdepot

Der Linienbusfahrer eines städtischen Verkehrsbetriebs übernimmt sein Fahrzeug arbeitstäglich an verschiedenen Busdepots seines Arbeitgebers.

Ergebnis: Das Busdepot stellt eine ortsfeste Arbeitgebereinrichtung dar. Da der Arbeitnehmer diese ausschließlich zum Abholen des Fahrzeugs aufsucht, wird – nach der neu definierten Vereinfachungsregelung – dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Auswirkungen ergeben sich für die täglichen Fahrten zum Busdepot, die als Fahrten zwischen Wohnung und Abholstätte unter die Reisekostenbestimmungen fallen. Außerdem rechnet die berufliche Abwesenheitszeit für die Gewährung der Verpflegungskosten bereits ab dem Verlassen der Wohnung und endet auch dort wieder. Dasselbe Ergebnis tritt ein, wenn die Busübernahme an der jeweiligen Bushaltestelle erfolgt. Örtliche Haltestellen können keine regelmäßige Arbeitsstätte sein.

Ist nach der Abgrenzung, insbesondere nach der zeitlichen Vereinfachungsregelung, keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb anzunehmen[2], gehören zur beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen:

  • Kraftfahrer im gewerblichen Güternah- und -fernverkehr. Bei Kraftfahrern im Zustelldienst, Fahrlehrern sowie bei Verkaufsfahrern ist dagegen regelmäßig keine Fahrtätigkeit anzunehmen. Meist ist in diesen Fällen eine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden.
  • Beifahrer in Kraftfahrzeugen,
  • Fahrer von Linienbussen und Reisebussen,
  • Taxifahrer,
  • Fahrer und Begleitpersonal von Müllfahrzeugen,
  • Beton- und Kiesfahrer,
  • Fahrer von Kanalreinigungsfahrzeugen,
  • Fahrer und sonstiges Personal auf Schienenfahrzeugen, z. B. Straßenbahnfahrer, Lokführer und Begleitpersonal auf Zügen,
  • Piloten, Stewardessen u. a. fliegendes Personal,
  • See- und Binnenschiffer sowie Schiffspersonal, unabhängig davon, ob diese täglich nach Hause zurückkehren oder an Bord eine dauerhafte Unterkunft haben.[3]

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