Aber auch für erlaubte Rechtsdienstleistungen ist die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt immer empfehlenswert nach dem "4-Augen-Prinzip". Es muss in erster Linie, Ziel sein, Haftungsrisiken für den Mandanten und damit auch für den Steuerberater selbst zu vermeiden.

Für den Anwalt und dessen mögliche Zusammenarbeit mit Steuerberatern und anderen Beratern gelten § 59a BRAO bzw. § 56 StBerG: Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Damit ist jede Form erlaubt wie eine Bürogemeinschaft, Sozietät oder Kooperation. § 52a Patentanwaltsordnung wurde entsprechend verfasst. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie deren Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.[1]

 
Wichtig

BVerfG erlaubt Anwälten Partnergesellschaft mit Arzt oder Apotheker

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.[2]

Die Entscheidung des BVerfG wird wohl auch für Steuerberater gelten müssen.

Aufgrund § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist ist eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar.[3] Steuerberater können daher eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt (sog. Kooperation) nur mit Angehörigen freier Berufe sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen. Eine Kooperation mit einem Gewerbetreibenden ist daher für Steuerberater nicht zulässig. Grundlage dieses Verbots ist die Vermeidung von möglichen Interessenkollisionen z.  B. dahingehend, dass die Mandanten des Steuerberaters vom gewerblichen Unternehmen eine Unternehmensberatung erfahren.[4]

[2] BVerfG, Beschluss v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13; Pressemitteilung Nr. 6/2016 v. 2.2.2016: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-006.html.
[3]

S. Abschnitt 2.2.

[4] LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 27.2.2015, 4 HK O 6446/14, rkr.

3.2.1 Anwalt als freier Mitarbeiter

Der Steuerberater kann Rechtsanwälte als freie Mitarbeiter in seiner Kanzlei für eigene Zwecke (z.  B. Fertigung von Klagen) einsetzen (in der Praxis wohl selten). Er kann dem Mandanten diesen im Bedarfsfall erforderlichenfalls als "Berater" präsentieren, der seine Leistungen dann direkt mit dem Mandanten abrechnet und für seine Beratung allein haftet.

Der Steuerberater kann seinen "freien Mitarbeiter" nicht als "Subunternehmer" mit der rechtlichen Fragestellung beauftragen und das an diesen zu zahlende Honorar dem Mandanten dann in Rechnung stellen.[1] Der Anwalt muss stets selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten können.[2]

[1] LG Baden-Baden, Urteil v. 22.9.2010, 4 O 32/10 KfH, rkr.
[2] BGH, Urteil v. 19.12.1996, III ZR 9/95: Unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die hierzu nicht befugte Person die betreffenden Leistungen durch befugte Personen als ihre Erfüllungsgehilfen ausüben lässt. S. aber auch BVerfG, Beschluss v. 27.9.2002, 1 BvR 2251/01: Ein Erbensucher betreibt keine unerlaubte Rechtsberatung, wen er auf seine Kosten und Rechnung einen Rechtsanwalt beauftragt, der für ihn tätig wird.

3.2.2 Projektbezogene Zusammenarbeit mit Anwalt des Mandanten

Steuerberater können zusammen mit einem Anwalt des Mandanten projektbezogen zusammen arbeiten. In diesem Fall ist der Aufwand für den Mandanten höher, weil gesonderte Aufträge zu erteilen sind. Für den Steuerberater ist es wichtig, dass der Anwalt seine Informationen dann direkt vom Mandanten erhält und für beide Berater Auftragsklarheit besteht. Logischerweise erfordert diese Art der Kooperation eine ständige Koordination zwischen Steuerberater und Anwalt, weil diese auftragsbezogene Ergebnisse abgl...

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