Die Eröffnung, der Umzug bzw. Sitzverlegung und die Schließung einer Beratungsstelle sind der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.[1] Liegt die Beratungsstelle außerhalb des Bezirks der Aufsichtsbehörde, in dem der Verein seinen Sitz hat, ist dieser ebenfalls eine Mitteilung zu übersenden.[2] Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann nach § 162 Abs. 1 Nr. 7 StBerG mit einem Bußgeld geahndet werden.

Nach § 4a DVLStHV ist die Verlegung einer Beratungsstelle ebenfalls der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine zu ändern.[3] Dies ist folgerichtig, da die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle nicht zur Schließung der bisherigen und zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle unter der neuen Anschrift führt, weil sie ihre Tätigkeit als organisatorische Einheit unverändert fortsetzt.[4] Daraus folgt, dass durch die Aufsichtsbehörde keine neuerliche Prüfung nach § 23 Abs. 6 StBerG erfolgen kann.[5] Nur die isolierte Prüfung einer räumlichen oder personellen Verflechtung nach § 26 Abs. 2 StBerG kommt in Betracht. Dementsprechende Angaben sind in der Meldung nach § 4a Nr. 2 DVLStHV zu machen. Darüber hinaus besteht das nicht anlassbezogene Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 2 StBerG. Das gilt auch für die Verlegung einer Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde. In diesem Fall ist die Beratungsstelle im Verzeichnis der bisherigen Aufsichtsbehörde zu löschen.[6]

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