Leitsatz

Dem Großen Senat des BFH wird gem. § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Erzielt eine Prostituierte aus ihrer Tätigkeit gewerbliche oder sonstige Einkünfte?

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem Streitjahr 2006 in einer von ihr eigens dafür angemieteten Wohnung als Prostituierte tätig. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich auf etwa 64.000 EUR und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 EUR. Im Folgejahr, das Gegenstand des Verfahrens III R 31/10 (Haufe-Index 2360301) ist, stieg der Gewinn auf knapp 68.000 EUR an. Das FA setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Sächsische FG entschied durch Urteil vom 14.4.2010, 8 K 1846/07 (Haufe-Index 2366959, EFG 2011, 318) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23.6.1964, GrS 1/64 S (Haufe-Index 411272, BFHE 80, 73), dass die Klägerin sonstige Einkünfte erzielt habe.

 

Entscheidung

Der III. Senat möchte dagegen entscheiden, dass die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, und beschloss daher die Vorlage an den Großen Senat.

 

Hinweis

1. Die selbstständig ausgeübte Prostitution erfüllt nach heute fast einhelliger Meinung alle Tatbestandsmerkmale der Gewerblichkeit. Für diese Beurteilung sind moralische Bedenken sowie örtliche oder Werbebeschränkungen unerheblich.

2. Der Große Senat des BFH hatte aber 1964 entschieden, dass Prostituierte sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten und die "gewerbsmäßige Unzucht" keine planmäßige Bedarfsdeckung gewährleiste. Davon durfte der III. Senat nicht abweichen, ohne die Rechtsfrage dem Großen Senat erneut vorzulegen (§ 11 Abs. 2 FGO).

Eine Vorlage an den Großen Senat wegen der beabsichtigten Abweichung von der Rechtsprechung eines (normalen) anderen Senats setzt dagegen voraus, dass dieser der Rechtsprechungsänderung auf Anfrage nicht zustimmt. Vorlagen an den Großen Senat sind tatsächlich selten, da Abweichungen häufig durch feinsinnige Differenzierungen vermieden werden.

3. Hat der Große Senat eine Rechtsfrage einmal entschieden, darf eine erneute Vorlage nur erfolgen, wenn sich in der Zwischenzeit wesentliche Umstände geändert haben. Ein Schwerpunkt des Vorlagebeschlusses liegt dementsprechend in der Beschreibung der die Prostitution betreffenden rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen der letzten 48 Jahre, z.B. der Legalisierung durch das ProstitutionsG, der Interessenvertretung durch Verbände, der liberaleren Haltung der Bevölkerung und der Bewerbung sexueller Dienstleistungen in der Boulevardpresse und im Internet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.03.2012, III R 30/10

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