Leitsatz

Nach § 53 Abs. 1 SGB V von einer Krankenkasse an den Versicherten dafür geleistete Prämienzahlungen, dass der Versicherte einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt, stellen Beitragsrückerstattungen dar und mindern die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Auffassung vertreten, die nach § 53 Abs. 1 SGB V von der Krankenkasse gezahlte Prämie mindere die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen, denn die Prämie sei nicht für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen des Klägers gezahlt worden; sondern für die Nichtinanspruchnahme ärztlicher Leistungen. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 1.6.2016, X - R 17/15) sei die Prämie nicht von den Sonderausgaben abzuziehen. Das Finanzgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage unbegründet sei, denn die gewährte Prämie sei nicht mit einer Prämie nach § 65a SGB V, um die es in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegangen sei, vergleichbar. Die Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V werde dafür geleistet, dass der Versicherte einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehme.

 

Entscheidung

Die strittigen Zahlungen nach § 53 Abs. 1 SGB V sind nach Überzeugung des Finanzgerichts mit einer klassischen Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung vergleichbar und mindern daher die anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen. Im Streitfall entsprechen die Zahlungen in wirtschaftlicher Hinsicht einer solchen Beitragsrückerstattung; denn die Zahlung der Krankenkasse erfolgt hier, weil der Versicherte die Versicherung nicht in Anspruch genommen hat. In den Fällen der Beitragsrückerstattung von privaten Krankenkassen ist es anerkannt und entspricht der herrschenden Meinung, dass diese Erstattungen die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern. Anders als bei den Bonuszahlungen nach § 65a SGB V erfolge die Zahlung Krankenkasse auch nicht als Erstattung weiterer (gesundheitserhaltender) Aufwendungen.

 

Hinweis

Da die Behandlung von Prämien nach § 53 Abs. 1 SGB V noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Revision wird beim BFH unter dem Az. X R 41/17 geführt. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2017, 6 K 6119/17

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