Leitsatz

Basiert der Erfolg beim Pokern auf Glück oder Geschicklichkeit? Das FG Köln ist dieser steuerlich relevanten Frage kürzlich in einem Fall nachgegangen, in dem ein Pokerspieler ansehnliche Spielgewinne eingefahren hatte.

 

Sachverhalt

Ein Pilot aus Nordrhein-Westfalen nahm in seiner Freizeit an zahlreichen internationalen Pokerturnieren teil und erzielte hieraus innerhalb weniger Jahre Preisgelder in Höhe von 600.000 EUR. Aufgrund seiner beachtlichen Erfolge am Pokertisch war er zudem als Kommentator für Pokerspiele und als Autor tätig. Nachdem die Steuerfahndung im Internet auf die spielerischen Erfolge des Piloten aufmerksam geworden war, erfasste das Finanzamt (FA) die Pokergewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Vom Finanzgericht (FG) war nun zu klären, ob das Pokerspiel als Glücksspiel (= nicht einkommensteuerbar) oder als Geschicklichkeitsspiel (= einkommensteuerbar) einzuordnen ist. Demnach war zu klären, ob Glück oder Geschick maßgeblich über den Erfolg beim Pokern entscheidet.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Pokergewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerbar sind. Die Merkmale eines Gewerbebetriebs waren erfüllt, da der Pilot das Pokerspiel selbständig und nachhaltig betrieb und mit Gewinnerzielungsabsicht handelte. Auch hatte er mit seiner Tätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, da er seine spielerischen Fähigkeiten als Dienstleistung gegenüber den Turnierveranstaltern öffentlich dargeboten hatte und ihm hierfür Preisgelder in Aussicht gestellt worden waren. Das Pokerspiel im Urteilsfall war nicht (mehr) als Glücksspiel anzusehen, da die Turniererfolge nach Überzeugung des Gerichts wesentlich und überwiegend auf die Fähigkeiten des Piloten zurückzuführen waren.

Zur Frage, ob der Spielerfolg maßgeblich vom Glück oder vom Geschick des Spielers abhängt, zog das FG zunächst straf- und verwaltungsrechtliche Literatur und die Rechtsprechung zur Thematik heran. Die Richter erkannten aber, dass die dort entwickelten (unterschiedlichen) Standpunkte zur Einordnung des Pokerspiels auf abstrakten Annahmen beruhen, da sie stets von Fähigkeiten eines durchschnittlichen Spielers ausgingen. Die Entscheidung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, muss aber nach den Gegebenheiten des Einzelfalls getroffen werden. Da der Pilot nach Überzeugung des Gerichts über besondere Fähigkeiten im Pokerspiel verfügte, war der Erfolg vorliegend eindeutig mehr vom Geschick als vom Glück geprägt, sodass im Ergebnis kein (steuerlich unbeachtliches) Glücksspiel anzunehmen war. Die konstant erzielten Spielerfolge waren schließlich der eindeutige Beleg dafür, dass das Glückselement bei den Spielen des Piloten in den Hintergrund getreten war.

 

Hinweis

Aus der Argumentation des FG lässt sich folgern, dass sich das Pokerspiel mit zunehmendem Erfolg mehr und mehr vom Glücksspiel zum Geschicklichkeitsspiel wandelt. Durch diese Logik würden erfolgreiche Pokerspieler zwangsläufig in die Steuerpflicht geführt. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH das Pokerspiel im anhängigen Revisionsverfahren (X R 43/12) einordnen wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Zwischenurteil vom 31.10.2012, 12 K 1136/11

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