Wird der Pflegebedürftige in seiner eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut, kommen – sofern die Zwangsläufigkeit gegeben ist – folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht:

  • Kosten einer angestellten Pflegekraft[1], für einen Pflegedienst oder für die Betreuung durch die Sozialstation;
  • Aufwendungen für die vorübergehende Unterbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder einer Verhinderung der Pflegeperson;
  • Fahrtkosten zur Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung. Übliche Besuchsfahrten zur Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen werden aber nicht anerkannt[2];
  • Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen[3] zum Arzt, ins Krankenhaus usw.;
  • Pflege-Pauschbetrag.[4]

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