Grundlage der Kündigung muss nicht zwingend nur eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung sein. Auch die Erwartung, der Arbeitnehmer werde für längere Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert sein, kann die Kündigung rechtfertigen. Eine für lange Zeit erwartete Untersuchungshaft kann daher einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.[1]

Entscheidend sind die Dauer des Ausfalls und die daraus resultierenden negativen betrieblichen Auswirkungen.[2]

Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es beim Kündigungsgrund selbst nicht an, dieses Kriterium ist aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zwar setzt die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht voraus und wird bei leichteren Straftaten nicht erfolgen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer unschuldig ist.

Da aber der Kündigungsgrund nicht der Vorwurf der Straftat, sondern der Ausfall des Mitarbeiters ist, kommt es hierauf allenfalls bei der Interessenabwägung an. An eine Kündigung wird der Arbeitgeber dann denken können, wenn die Untersuchungshaft bereits längere Zeit andauert (z. B. 4 Monate) und mit ihrer alsbaldigen Beendigung nicht gerechnet werden kann.

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