Leitsatz

Das FG Berlin-Brandenburg untersucht, wann die Passivierung einer Erstattungsverpflichtung aufgrund eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Darlehens zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

 

Sachverhalt

Zwischen der X-GmbH und deren Alleingesellschafterin, der XY GmbH & Co. KG, bestand eine Betriebsaufspaltung. Ein am Erwerb der X-GmbH interessierter Kaufinteressent forderte, dass die Due-Diligence-Prüfung (Risikoprüfung des Kaufobjekts) über ein Darlehen der X-GmbH finanziert werden sollte. Hierzu trafen die X-GmbH und der bei ihr tätige Prokurist B eine Vereinbarung ("Treuhandvertrag"), wonach B als Treuhänder mit der Hingabe und Abwicklung des Darlehens (im eigenen Namen, aber auf Rechnung der X-GmbH) befasst sein sollte. Soweit B die Darlehensmittel aus eigenem Vermögen aufbringt, sollte ihm eine 8 %ige Verzinsung durch die X-GmbH zustehen.

In der Folgezeit gewährte Prokurist B dem Kaufinteressenten ein Darlehen. Nachdem die angestrebte Transaktion letztlich aber scheiterte und die Rückforderung des Darlehens erfolglos blieb (Tod des Kaufinteressenten, Insolvenzverfahren über dessen Nachlass), bildete die X-GmbH in ihrer Bilanz im Hinblick auf die Verpflichtung gegenüber dem Treuhänder B eine Rückstellung in Höhe der Darlehenssumme samt Zinsen. Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Rückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann hätte einem potentiellen Unternehmenskäufer nur dann ein ungesichertes Darlehen gewährt, wenn er sich bei der Transaktion einen erheblichen Gewinn versprochen hätte. Vorliegend habe das Interesse an einem Unternehmensverkauf aber nicht bei der X-GmbH selbst gelegen, sondern ausschließlich bei der XY-GmbH & Co. KG als Gesellschafterin.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt wegen der Passivierung der Erstattungsverpflichtung zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen hatte. Denn die Passivierung hat bei der X-GmbH eine Vermögensminderung herbeigeführt, die sich auf ihr steuerliches Ergebnis ausgewirkt hatte und nicht in Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung stand. Zudem war die Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis zur KG veranlasst und nicht durch den Betrieb der X-GmbH. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der X-GmbH hätte darauf bestanden, dass die wirtschaftlichen Folgen der Darlehenshingabe von der KG getragen werden, da die beabsichtigte Transaktion allein den Interessen der KG gedient hätte.

 

Hinweis

Über den Themenkreis der verdeckten Gewinnausschüttung hinaus beschäftigt sich das FG in seinem Urteil auch intensiv mit der Frage, wann eine Betriebsverpachtung im gewerbesteuerlichen Sinne vorliegt.

Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 12 K 12022/10

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