(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

(2)[1]

 

(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

 

(2[2] [Bis 31.12.2023: 3] ) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs[3] [Bis 31.12.2023: § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs] entsprechend anzuwenden.

(4)[4]

 

(4) 1Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie handelt durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. 3Verteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die Partnerschaft handelnde Person.

 

(3[5] [Vom 01.08.2022 bis 31.12.2023: 4; Bis 31.07.2022: 5] ) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs[6] [Bis 31.12.2023: § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Geändert durch MoPeG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Abs. 4 geändert durch Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation. Aufgehoben durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden vom 15.12.2001 bis 31.07.2022.
[5] Geändert durch MoPeG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge