Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit. einer. selbständigen. Kostenentscheidung. Binnenschifffahrtsrechtliches. Verteilungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, steht der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nicht entgegen, wenn das Ausgangsgericht (nach einer vorausgegangenen Übertragung durch das Rechtsmittelgericht) eine „isolierte” Kostengrundentscheidung getroffen hat.

2. Bei der Kostenentscheidung hinsichtlich einer sofortigen Beschwerde gegen ein die Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ablehnenden Beschluss sind die am Beschwerdeverfahren tatsächlich und rechtlich zulässigerweise Beteiligten, also nicht nur die Antragstellerin, sondern auch die Gläubiger als Antrags- und Beschwerdegegner zu berücksichtigen und es kann von der in § 97 Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Kosten eines Rechtsmittelverfahrens (ganz oder) teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese auf Grund neuen Vorbringens obsiegt hatte, das im ersten Rechtszug sie geltend zu machen im Stande gewesen war.

 

Normenkette

BinSchG § 5d; ZPO § 3; SVertO §§ 34, 97; ZPO §§ 99, 567

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Entscheidung vom 19.12.2007; Aktenzeichen 77 H 68/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Schifffahrtsgericht – Mainz vom 19.12.2007 – 281 SVR 1/07 (77 H 68/06 BSchRh) – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 13.09.2006 hat die Antragstellerin den Antrag auf Einleitung eines Verteilungsverfahrens gemäß der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO) beim Schifffahrtsgericht Mainz gestellt. Mit Beschluss vom 29.06.2007 hat das Schifffahrtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der die Antragsgegner entgegen getreten sind.

Das Schifffahrtsobergericht hat mit Beschluss vom 1.10.2007 – 22 W 1/07 BSch – auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Schifffahrtsgericht vom 29.06.2007 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Haftungssumme, die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist, sowie zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Schifffahrtsgericht Mainz zurückverwiesen.

Daraufhin hat das Schifffahrtsgericht festgestellt, dass die Formalien des Antrags gegeben seien und mit Beschluss vom 30.10.2007 die Haftungssumme festgesetzt. Nach deren Einzahlung hat es mit Beschluss vom 11.12.2007 die Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens angeordnet, einen Sachwalter bestellt und einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmt.

Mit Beschluss vom 19.12.2007 hat das Schifffahrtsgericht entschieden:

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten fallen der Antragstellerin zur Hälfte, der Antragsgegnerin zu 1) zu 17 %, der Antragsgegnerin zu 2) zu 10,5 %, der Antragsgegnerin zu 3) zu 22,5 % zur Last.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin fallen dieser zur Hälfte, der Antragsgegnerin zu 1) zu 17 %, der Antragsgegnerin zu 2.) zu 10,5 %, der Antragsgegnerin zu 3) zu 22,5 % zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) fallen jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und jeweils zur Hälfte den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) zur Last.

Zur Begründung wird in der Entscheidung auf §§ 97 Abs. 2, 100 ZPO verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, zu der sie im Wesentlichen ausführt:

Eine Mitwirkung der Gläubiger sei bis zur Eröffnung eines schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nicht vorgesehen. Im Übrigen habe die Antragstellerin in vollem Umfang obsiegt.

Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf ihre Beteiligung am Eröffnungs- und Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Das Schifffahrtsgericht erachtet die sofortige Beschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, hat ihr deshalb nicht abgeholfen und sie dem Schifffahrtsobergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die ergangene isolierte Kostengrundentscheidung des Schifffahrtsgerichts hinsichtlich des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens ist zulässig, §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 2 SVertO, §§ 567, 569 ZPO.

§ 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht anzuwenden, wenn – wie vorliegend – eine reine („isolierte”) Kostengrundentscheidung ergangen ist, die dem Ausgangsgerich...

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