Leitsatz

Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. d. JStG 2010

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zur Erzielung beider Einkunftsarten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer, dessen Kosten den Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i.H.v. 1.250 EUR überstiegen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Betriebsausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 EUR bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das FA erkannte diese nicht an.

Das FG (Sächsisches FG, Urteil vom 24.4.2013, 1 K 781/11, Haufe-Index 5516767) gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Es schätzte den Nutzungsanteil des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf 50 % und ließ Betriebsausgaben für die Nutzung des Arbeitszimmers i.H.d. Hälfte des Höchstbetrags von 1.250 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG) zum Abzug zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat der Revision des Klägers und der Klage teilweise stattgegeben.

 

Hinweis

1. Seit dem Beschluss des Großen Senats (BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14, BFH/NV 2016, 447, BFH/PR 2016, 93, BStBl II 2016, 265, BFHE 251, 408) ist geklärt, dass die private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers eine steuerliche Berücksichtigung der Raumkosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG komplett ausschließt. Selten wird ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer jedoch nur zur Erzielung einer Einkunftsart genutzt. Der BFH hat in der Besprechungsentscheidung die wichtige Frage geklärt, wie die Raumkosten auf die verschiedenen Einkunftsarten aufgeteilt werden.

2. Im vorliegenden Fall bildete das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers. Jedoch stand ihm für die Erzielung seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für diese Einkünfte war danach gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt.

3. Der Kläger nutzte das häusliche Arbeitszimmer jedoch auch zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Da ihm für diese bei seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, waren die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht gegeben.

Jede Einkunftsart ist gesondert zu prüfen

Werden mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten in dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, ist in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.

4. Nach dem Urteil des BFH sind die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen in einem zweiten Schritt entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte zeitanteilig aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach nicht abzugsfähig sind. Dies war vorliegend bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit der Fall. Die zeitlichen Nutzungsanteile können zwar geschätzt werden, müssen aber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten plausibel sein.

5. Eine Aufteilung des Höchstbetrags i.H.v. 1.250 EUR in Teilhöchstbeträge für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei dem Betrag von 1.250 EUR um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt. Dieser wird dem Steuerpflichtigen unabhängig davon, für wie viele Einkunftsarten er das Arbeitszimmer nutzt, nur einmal gewährt. Dies gilt auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt (BFH, Urteil vom 9.5.2017, VIII R 15/15, BFH/NV 2017, 1251, BFH/PR 2017, 314). Dagegen können Ehegatten, die gemeinsam ein Arbeitszimmer nutzen, den Höchstbetrag zweimal geltend machen (s. BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12, BFH/NV 2017, 527, BFH/NV 2017, 138, BFHE 256, 143).

6. Darauf hinzuweisen ist, dass das BFH-Urteil auch Ausführungen zur Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten und zur Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG enthält. Da diese der Rechtsprechung des für diesen Bere...

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