Leitsatz

1. Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.

2. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland – mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern – entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 34c Abs. 1 und Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 1997/2002, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, Art. 4 Abs. 1, Art. 6, Art. 10 Abs. 1 und 4, Art. 21, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-Spanien 1966

 

Sachverhalt

Bei den Klägern handelt es sich um die Angehörigen einer in Deutschland wohnenden Familie – die Eltern und ihre beiden Kinder –, die im Jahr 2000 für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, "dazwischen" aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, "geschaltet" hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das FA nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige vGA der Sociedad Limitada an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 EUR jährlich.

Das FG hatte den dagegen gerichteten Klagen stattgegeben. Weil die Sociedad Limitada mangels Einkünfteerzielungsabsicht einen "Liebhabereibetrieb" unterhalte, sei sie "ungeeignet", verdeckt Gewinne auszuschütten (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, 3 K 1342/09 E, FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, 3 K 1347/09 E sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, 3 K 1239/09 E, Haufe-Index 3570695, EFG 2011, 556).

 

Entscheidung

Der BFH hat die FG-Urteile nach Verfahrensverbindung aufgehoben und das FA im Grundsatz bestätigt: Zum einen sei die Sociedad Limitada sehr wohl geeignet, Gewinne auszuschütten. Dass sie sich "künstlich arm mache", indem sie auf ein angemessenes Nutzungsentgelt verzichte, sei steuerlich nicht akzeptabel. Zum anderen stehe Deutschland an den vGA auch das Besteuerungsrecht zu.

Offen bleibe derzeit nur, ob das Besteuerungsrecht uneingeschränkt wahrgenommen werden könne oder aber nur beschränkt, weil etwaige spanische Ertragsteuern auf die deutsche ESt angerechnet werden müssten. U. a. dessentwegen sei die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückzuverweisen.

 

Hinweis

Die Nutzung einer ausländischen Ferienimmobilie kann in Deutschland zu beträchtlichen ESt-Forderungen führen, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.

1. Es entspricht ersichtlich gängiger Praxis und Empfehlung einschlägiger Verkehrskreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft – meistens eine Sociedad Limitada, also eine der GmbH vergleichbare Gesellschaft – zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie "vorzuschalten", vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftsteuern zu "ersparen" (s. dazu aber auch das derzeit beim EuGH anhängige Klageverfahren "Kommission ./. Spanien", C-127/12), aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität.

Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in Deutschland "teuer" werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine vGA der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Denn die Gesellschaft verzichtet in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende "Vermögensmehrung". Und auch die verhinderte Vermögensmehrung qualifiziert nach deutschem Rechtsverständnis eben eine vGA. In casu traf das eine deutsche Familie, die ihr ansprechend mit Schwimmbad ausgerüstetes mallorquinisches 160-qm-Ferienhaus letzten Endes "umsonst" zu Urlaubszwecken nutzte. Darauf hätte sich der "ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter" sicher nicht eingelassen; fremdüblich wäre eine "saftige" Miete gewesen.

Dagegen lässt sich nicht anführen, dass die ausländische Kapitalgesellschaft ja schließlich nur "pro forma" zwischengeschaltet, als solche "operativ" gar nicht tätig sei und steuerlich einen "Liebhabereibetrieb" unterhalte. "Arm" ist die Gesellschaft nämlich nur, weil sie auf Einnahmen verzichtet, und genau das rechtfertigt die Annahme einer vGA.

2. Hat Deutschland daran aber auch das Besteuerungsrecht?

Der BFH prüft das anhand aller einschlägigen Zuweisungsartikel des "alten" DBA-Spanien 1966, und er gelangt zur Steu...

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