Kommentar

Beim Verkauf eines Grundstücks durch den Erblasser gehört das Grundstück mit seinem steuerlichen Wert noch zum Nachlaß , wenn am Todestag die Auflassung und Eintragungsbewilligung noch nicht erklärt waren. Die Übereignungsverpflichtung ist beim Erben als Schuldposten mit dem gemeinen Wert absetzbar. Die Kaufpreisforderung ist als Vermögenserwerb gleichfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Diese beiden Werte gleichen sich aus, so daß der Erbe im Ergebnis den steuerlichen Wert des Grundstücks versteuert (bis 31. 12. 1995 140 % des Einheitswerts, danach der neue Grundstückswert). Zur Bewertung des Übereignungsanspruchs mit dem gemeinen Wert statt mit dem Steuerwert des Grundstücks nahm der BFH bisher nur bei von beiden Vertragspartnern noch nicht erfüllten Verträge Stellung.

Nunmehr entschied der BFH, daß die Übereignungsverpflichtung des Erben auch mit dem gemeinen Wert als Nachlaßverbindlichkeit absetzbar ist, wenn der Käufer seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung bereits erfüllt hatte. Als positive Werte gehören zum Nachlaß der steuerliche Grundstückswert und der gezahlte Kaufpreis bzw. die damit vom Erblasser angeschafften Vermögenswerte ( Erbe/Erbfall ; Erbschaftsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1997, II R 68/95

Anmerkung:

Hat der Erblasser ein Grundstück veräußert und war dies am Todestag ihm nicht mehr zuzurechnen , gehört das Grundstück nicht mehr zum Nachlaß. Der Erbe versteuert den dem Erblasser zugeflossenen Kaufpreis als Kapitalvermögen bzw. eine etwa noch ausstehende Kaufpreisforderung. Beim Kauf eines Grundstücks durch den Erblasser gelten diese Grundsätze entsprechend.

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