Auch ein obligatorisch Nutzungsberechtigter kann den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen, d. h. Vermietungs- oder Verpachtungseinkünfte erzielen. Das ist der Fall,

  • wenn er eine gesicherte Rechtsposition dadurch erlangt hat, dass der Eigentümer ihm den Gebrauch des Grundstücks für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann[1] und
  • er tatsächlich selbst die Stellung eines Vermieters oder Verpächters einnimmt.

Zu beachten ist auch hier, dass obligatorische Nutzungsrechte zugunsten naher Angehöriger wegen der innerhalb eines Familienverbundes typischerweise vorliegenden gleichgerichteten Interessen steuerlich nur anerkannt werden können, wenn sie dem sog. Fremdvergleich standhalten. Des Weiteren ist auch bei der Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts zugunsten eines Minderjährigen regelmäßig die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich.

Ein unentgeltlich begründetes Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn der Überlassungsvertrag schriftlich abgeschlossen und das Nutzungsrecht für einen festgelegten Zeitraum vereinbart worden ist. Ist das Nutzungsrecht teilweise entgeltlich eingeräumt, ist regelmäßig ein schriftlicher Mietvertrag erforderlich.[2]

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