vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionsabzugsbetrag: Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt.
  2. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des begünstigten WG im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrags bereits erfolgt war.
  3. Das Merkmal der „künftigen” Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wj zu beurteilen, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen IV R 9/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachträglich zu dem Zweck in Anspruch genommen werden kann, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sie für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt und die von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) gesondert und einheitlich festgestellt werden. Den Jahresabschluss zum 30. Juni 2010 reichte sie am 25. März 2011 bei dem FA ein. Durch Bescheid vom 16. Mai 2011 stellte dieses die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

In der Zeit zwischen dem 11. September 2012 und dem 18. Oktober 2012 führte das Finanzamt W bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich auf die Feststellungszeiträume 2007 bis 2009 erstreckte und für alle Jahre zu einer Erhöhung der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft führte. Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Klägerin zum 30. Juni 2010 die Bildung eines den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrags von 10.000 EUR für den am 30. Juli 2011 zum Preis von 25.000 EUR angeschafften Schlepper. Diesem Antrag folgte der Prüfer nicht, da es seines Erachtens wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Wirtschaftsguts an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlte. Durch den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 27. Dezember 2012 stellte das FA die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ohne Berücksichtigung des von der Klägerin begehrten Investitionsabzugsbetrags fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 3. Januar 2013 Einspruch ein, mit dem sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952) die Ansicht vertrat, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags auch nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts erfolgen könne.

Durch Einspruchsbescheid vom 22. Mai 2013 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 (BStBl. I 2009, 633) setze die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags einen Finanzierungszusammenhang mit der begünstigten Investition dergestalt voraus, dass sie der Erleichterung der beabsichtigten Investition dienen könne. Abgesehen davon könne ein Investitionsabzugsbetrag nur für eine künftige Anschaffung gebildet werden. Maßgeblich seien insoweit die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Bildung erfolgen solle. Der Steuerpflichtige habe darzulegen und glaubhaft zu machen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Investitionsabsicht bestanden habe. Im Streitfall habe die Klägerin aber keine Umstände vorgetragen, die den Schluss darauf zuließen, dass die Anschaffung des Schleppers bereits zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 beabsichtigt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 26. Juni 2013 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Im Einzelnen führt sie aus:

Nach dem Urteil des BFH in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 sei das für die Bildung von Ansparrücklagen nach § 7g EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) – a.F. - entwickelte Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs nach der Neufassung nicht mehr erforderlich, um einer zweckwidrigen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zu begegnen. Insbesondere sei es unschädlich, wenn die begünstigte Investition im Zeitpunkt seiner erstmaligen Bildung bereits erfolgt sei. Es reiche aus, dass die begünstigte Investition tatsächlich durchgeführt werde. In dem BMF-Schreiben vom 20. November 2013 (BStBl. I 2013, 1493) werde zwar die Auffassung, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich sei, wenn die Nachholung erkennbar dem Au...

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