vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz außergewöhnlicher Belastungen oberhalb der Pauschsätze für Schwerbehinderte wegen erhöhter Fahrtkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  2. Das gilt im angemessenen Rahmen auch für Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind indes nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der km-Pauschbeträge, die in den EStR bzw. LStR für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind.
  3. Bei außergewöhnlichen Umständen kommt eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten in Betracht.
  4. Umbaukosten eines Kfz können nicht in voller Höhe neben den sonstigen Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie als unselbstständiger Teil der Anschaffungskosten in die Berechnung der AfA eingeflossen sind.
 

Normenkette

EStG §§ 33, 33b

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen und über die Geltendmachung von Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung (AO).

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 2000 und 2001 die Berücksichtigung von Fahrtkosten für ihren schwerstbehinderten minderjährigen Sohn A als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 35.683 DM für den Veranlagungszeitraum 2000 und 23.721 DM für 2001. Darin enthalten waren Kosten für den Umbau eines im Juli 2000 angeschafften Pkw in ein behindertengerechtes Fahrzeug. Die Kosten dafür betrugen im Veranlagungszeitraum 2000 26.232 DM und im Veranlagungszeitraum 2001 13.260 DM. Der Grad der Behinderung des Sohnes beträgt 100 v.H. In seinem Behindertenausweis sind die Merkzeichen G, AG und H eingetragen. Ein Fahrtenbuch führten die Kläger nicht.

Nach Abzug der zumutbaren Belastung wurden im Jahr 2000 33.485 DM und im Jahr 2001 16.647 DM einkommensteuermindernd berücksichtigt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom 21. Mai 2001 auf 2.384 DM und die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 3. Mai 2002 auf 33.060 DM fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom 13. September 2004 bis 17. Mai 2005 fand für den Betrieb des Klägers eine Außenprüfung statt. Dabei wurden auch die Fahrtkosten für den schwerstbehinderten Sohn überprüft. Die Betriebsprüfung führte eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten für das streitige Fahrzeug durch. Die Treibstoffkosten und die Kosten für den laufenden Unterhalt des Pkw wurden geschätzt, weil die Kläger die entsprechenden Rechnungen und Quittungen nicht aufbewahrt hatten. Die so ermittelten Fahrtkosten wurden für 15.000 km je Veranlagungszeitraum einkommensteuermindernd berücksichtigt.

Die Ergebnisse der Prüfung wurden in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 erfasst. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dagegen erhoben die Kläger Klage.

Die Änderung der Einkommensteuerbescheide 200 und 2001 führten zu einer Erhöhung der Einkommensteuer. Deshalb erließ der Beklagte zeitgleich mit den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer zwei Zinsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001, mit denen Zinsen nach § 233 a AO in Höhe von 627 EUR für 2000 und 578 EUR für 2001 geltend gemacht wurden. Dagegen legten die Kläger ebenfalls Einsprüche ein, die mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhoben die Kläger Klage.

Die Kläger tragen vor, es sei nicht rechtmäßig neben der Änderung der Einkommensteuerbescheide noch Zinsen geltend zu machen. Für die Kläger sehe das so aus, als ob der „kleine Steuerzahler” noch mal schnell eine Zinszahlung leisten solle. Überdies seien die Aufzeichnungen der Kläger in der Vergangenheit immer anerkannt worden. Umso mehr verwundere es jetzt, dass mit einmal von nicht vorhandenen Aufzeichnungen die Rede sei.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 und die Zinsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. November 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidungen vor, dass die Berechnung der Fahrtkosten für den Sohn durch den Betriebsprüfer korrekt erfolgt seien. Die Zinsansprüche würden sich aus dem Gesetz ergeben. Die Zinsberechnung sei nicht zu beanstanden.

Durch Beschluss des Se...

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