vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen.
  2. Aufwendungen für ein Erststudium können als vorweggenommene BA abziehbar sein.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen VIII R 4/20 (VIII R 49/11))

BFH (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen VIII R 4/20)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist am 12. April 1985 in Weißrussland geboren. Sie besuchte nach einer künstlerischen Ausbildung bei ihrem Vater drei Jahre eine Kunstschule in W./Weißrussland. Anschließend studierte sie an der Universität in W./Weißrussland Pädagogik. Weder die künstlerische Ausbildung beim Vater bzw. in der Kunstschule, noch das Studium in W. wurde mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Mit ca. 19 Jahren zog sie nach Deutschland. Im Streitjahr studierte sie an der Universität in A Slawistik und Kunstpädagogik. Dort schloss sie dies Studium am 24. Dezember 2010 mit der Magisterprüfung ab.

Die Einkommensteuer 2004 schätzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Oktober 2006. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2004 ein, in der die Klägerin einen Verlust aus selbstständiger Tätigkeit erklärte. Der Verlust i. H. von 8.940 EUR ergab sich aufgrund einer eingereichten Einnahmen/Überschussrechnung der Kläger. Neben Einnahmen in Höhe von 120 EUR machte die Klägerin Betriebsausgaben in Höhe von 9.059,80 EUR geltend. Die dort aufgeführten Aufwendungen setzten sich wie folgt zusammen:

Arbeitsmittel u. Fortbildung u. a. Immatrikulation  1.417,00 EUR

Doppelte Haushaltsführung in A 5.417,99 EUR

Fahrtkosten 2.224,80 EUR

Zwischensumme 9.059,80 EUR

Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung betreffen Wohnraumkosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung, die im Eigentum des Klägers steht. Im Einspruchsverfahren machten die Kläger weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.647,60 EUR geltend, so dass sich die gesamten Aufwendungen auf 10.707,39 EUR beliefen. Diese Betriebsausgaben wurden in Höhe von 9.043,39 EUR von der Klägerin getragen. Im Übrigen (1.664,00 EUR Hausgeld) handelt es sich um Aufwendungen, die der Kläger aufwandte.

Der Beklagte berücksichtigte an Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die erklärten Einnahmen von 120,00 EUR abzüglich Betriebsausgaben i. H. v. 30,00 EUR (pauschale Berechnung i. H. v. 25 % von 120,00 EUR), so dass Einkünfte nach § 18 EStG i.H.v. 90,00 EUR berücksichtigt wurden. Soweit die Klägerin für ihre Ausbildung an der Universität A Aufwendungen i. H. v. 10.707,00 EUR geltend gemacht hatte, berücksichtigte der Beklagte diese Beträge mit dem Höchstbetrag von 4.000,00 EUR als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es erging sodann eine Einspruchsentscheidung am 6. Februar 2007, in der diese Änderungen berücksichtigt wurden. In der Einspruchsentscheidung setzte daher der Beklagte die Einkommensteuer 2004 von 6.146,00 EUR auf 2.376,00 EUR herab. Entsprechend wurde der Solidaritätszuschlag reduziert. Hinsichtlich der Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) erging die Festsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufig. Dagegen erhoben die Kläger Klage.

Die Kläger tragen vor, die Nichtanerkennung von Fortbildungskosten als Betriebsausgaben könne nicht auf § 12 Nr. 5 EStG gestützt werden. Diese Vorschrift sei im Eilverfahren eingefügt worden und sei erkennbar auf die Situation der Behandlung von Aufwendungen im Rahmen der Einkunftsart nichtselbstständiger Tätigkeit zugeschnitten und lasse die Situation der anderen Einkunftsarten außen vor. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 5 EStG sei nur im Bereich nichtselbstständiger Tätigkeit anzuwenden. Die Aufwendungen die im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin geltend gemacht worden seien, könnten nicht in reine Aufwendungen für freiberufliche Tätigkeit einerseits und andererseits für Fortbildungskosten aufgeteilt werden. Dass die Klägerin seit Jahren - auch schon vor der Eheschließung in ihrem Heimatland - Überschüsse mit ihrer künstlerischen Betätigung als Grafikerin und Buchillustratorin erzielte, dürfte dem Beklagten bekannt sein. Die Anschaffung der Wohnung in A sei ausschließlich deshalb erfolgt, um die Aufnahme des Studiums als Fortbildungsmaßnahme durchführen zu können. Dabei könne es steuerlich keine Rolle spielen, ob für diesen Zweck eine Pensionsunterkunft genommen oder eine Wohnung angemietet worden sei. Dass die Aufwendungen für d...

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