Für das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung kommt es auf das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und die dort vereinbarten Bedingungen an. Bei einer Versicherung für verbundene Leben handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem jeder Versicherungsnehmer seine Leistung, nämlich die Einsetzung des anderen zum Bezugsberechtigten, nur in der Erwartung und unter der Bedingung erbringt, dass der andere ein gleiches tut.

Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet demgegenüber allein das Valutaverhältnis.

In den Fällen, in denen sich Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in einer verbundenen Lebensversicherung als Versicherungsnehmer und versicherte Personen jeweils wechselseitig ein Bezugsrecht nach dem Tod des Erstversterbenden einräumen, kann bei Scheitern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere Dauer der Lebensgemeinschaft, Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse.[1]

[1] BGH, Hinweisbeschluss v. 14.11.2012, IV ZR 219/12; siehe auch OLG Köln, Urteil v. 15.6.2012, 26 O 272/10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge