Jeder Partner muss Vorsorge treffen, also auch eigene Versicherungen abschließen, damit er bei Tod seines nicht ehelichen Partners nicht in wirtschaftliche Not gerät (s. a. Tz. 6.5) z. B. durch Begründung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht oder durch die freiwillige Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung, falls er nicht aufgrund seiner Tätigkeit pflichtversichert ist.

Wird eine vom anderen Partner abgeschlossene Lebensversicherung im Erbfall an den im Versicherungsvertrag genannten Partner ausgezahlt, fällt die Auszahlungssumme nicht in den Nachlass, sondern direkt an die berechtigte Person. Es gibt auch die erbschaftsteuerfreie Möglichkeit der Absicherung bei Alter oder Krankheit durch den Abschluss einer Todesfall- bzw. Risikolebensversicherung durch den voraussichtlich überlebenden Partner auf das Leben des Erstversterbenden.

 
Praxis-Tipp

Doppelversicherungen und Versicherungsbedarf vor dem Zusammenziehen checken

U. U. kann der eine nichteheliche Partner in der privaten Haftpflichtversicherung des anderen mit versichert werden, sodass die zeitlich jüngere Police des jeweils anderen gegebenenfalls gekündigt werden kann.

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