Der nicht erkrankte Partner hat grundsätzlich kein Auskunfts- und Besuchsrecht bezüglich des anderen Partners. Die Partner sollten sich daher gegenseitig bevollmächtigen, Einwilligungen zu ärztlichen Heilbehandlungen des jeweils anderen zu erteilen und sich über den Gesundheitszustand des Erkrankten umfassend zu informieren sowie in gravierenden Fällen auch dessen Angehörige zu unterrichten.

Weiter kann die Vollmacht z. B. auch die Befugnis beinhalten, für den Vertretenen in freiheitsentziehende Maßnahmen und die Verabreichung von Medikamenten einzuwilligen, desgleichen Entscheidungen über die Anordnung lebensverlängernder oder -verkürzender Maßnahmen zu treffen. Alternativ hilft die Patientenverfügung.[1] Grundsätzlich wird der Betroffene in dem Zeitpunkt, in dem die Patientenverfügung zur Anwendung kommt, nicht mehr seine Angelegenheiten regeln können, sodass er eines Betreuers bedarf (Tz. 4.1).

 
Achtung

Patientenverfügung aktuell halten – Rechtsprechung und Gesetzesänderung beachten

Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung sind eindeutig im Gesetz bestimmt.[2] Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Patientenverfügungen müssen schriftlich[3] und eigenhändig unterschrieben sein (alternativ: notarielle Beurkundung gem. § 25 BeurkG).

Der BGH hat sich u. a. in 2016 zur Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen geäußert. Die Leitsätze helfen, eine Patientenverfügung so zu formulieren, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird.[4]

Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.[5]

Auch über den Tod hinaus sollten sämtliche die Parteien behandelnden Ärzte und deren Pflegepersonal vom erkrankten Partner gegenüber dem nicht erkrankten Partner von der ärztlichen Schweigepflicht[6] entbunden werden, was nur durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung der Partner sichergestellt werden kann.[7]

Ab 1.1.2023 finden sich die Regeln zur Patientenverfügung in § 1827 BGB.[8]

Die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen basiert auf den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.[9]

Lt. BVerfG können lebenserhaltende Maßnahmen unter bestimmten Umständen als Schaden gesehen werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.[10]

Die bisherige Rechtsprechung zu § 1901a BGB a. F. ist weiterhin relevant.

Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat.[11]

[4] BGH, Beschluss v. 6.7.2016, XII ZB 61/16; siehe auch BGH, Beschluss v. 8.2.2017, XII ZB 604/15: Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen; siehe auch BGH, Urteil v. 2.4.2019, VI ZR 13/18, NJW 2019 S. 1741; s. auch https://www.bmj.de/DE/Themen/VorsorgeUndBetreuungsrecht/Patientenverfuegung/Anmerkungen_Urteil_BGH.html;jsessionid=6DE3A4737D291CC89C11406E27D16754.2_cid289?nn=18463358.
[7] OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.8.2019, 7 U 238/18: Grenzen des Rechts der Angehörigen auf Einsicht in Patientenunterlagen Verstorbener.

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