Häufig arbeiten Lebenspartner im Betrieb des anderen mit. Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entsteht dann oft Streit, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Partnern bestanden hat.[1] Auch die Mitarbeit im Betrieb kann unter Umständen ein Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung sein, sodass ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Vergütung dafür geschuldet wird. Nicht selten wird erst nach Beendigung der Gemeinschaft Arbeitslohn verlangt (aus Ärger oder Enttäuschung). Dies ist dann ein deutliches Indiz gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Werden allerdings für den Partner ordnungsgemäß Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und wird der Arbeitslohn an den anderen Lebensgefährten als Betriebsausgabe beim anderen Partner geltend gemacht, sind dies eindeutige Anzeichen für ein wirksames Arbeitsverhältnis gem. § 611a BGB. Bei Trennung der Lebenspartner endet somit das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern muss mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB beendet werden bzw. alternativ durch einen Aufhebungsvertrag. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, gekoppelt an das Bestehen der Lebensgemeinschaft, ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.

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