Am besten ist es, wenn beide Partner jeweils ein eigenes Bankkonto unterhalten, über welches nur der jeweilige Partner allein verfügungsberechtigt ist. Soweit eine gegenseitige Bevollmächtigung über das Konto des anderen gewünscht ist, kann dies auch über eine Kontovollmacht erfolgen. Der Kontoinhaber muss jedoch bedenken, dass nur er als Kontoinhaber für eventuelle Schulden auf diesem Bankkonto haftet, da der Bevollmächtigte nicht Kontoinhaber und damit nicht Vertragspartei der Bank wird. Die Kontovollmacht kann natürlich jederzeit widerrufen werden.

 
Achtung

Vorsicht bei Oder-Konto

Das Oder-Konto ist ein gemeinsames Konto. In diesem Fall werden beide Kontoinhaber. Dies bedeutet, dass sowohl der eine Partner allein oder der andere für sich über das Konto verfügen kann und darf (Außenverhältnis). Bei der Auseinandersetzung im Trennungsfall muss dann geklärt werden, in welcher Höhe das Guthaben gemeinsam beiden Partnern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusteht. Gesetzlich wird in diesem Fall von einer hälftigen Verteilung ausgegangen.[1] Entsprechend haften beide Partner für eventuelle Schulden auf diesem Konto.

 
Hinweis

Kontoguthaben in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Auch Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung gem. § 742 BGB des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an einer Kontoforderung vereinbaren. Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung – hier: Unterhaltung und Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum zu ½ haben – feststellen lässt.[2]

[2] OLG Schleswig, Urteil v. 17.11.2015, 3 U 30/15.

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