Bei einem von den Partnern gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag haften beide dem Vermieter als Gesamtschuldner für die Miete[1] und müssen sich daher intern auch über eine Kündigung verständigen. Eine Kündigungserklärung muss von beiden Partnern gegenüber dem Vermieter erfolgen, damit sie Wirksamkeit entfaltet.

Haben die Mieter einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, findet im Innenverhältnis im Grundsatz ein hälftiger Ausgleich statt.[2]

Mit der Trennung der Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung bzw. besondere Umstände vorliegen.[3]

 
Hinweis

Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich nicht ehelicher Lebensgefährten

Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gem. § 195 BGB und entstehen mit der Begründung und Fälligkeit der Gesamtschuld im Verhältnis zwischen Gesamtschuldgläubiger und Gesamtschuldnern. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB – unabhängig davon, ob er auf Zahlung oder Befreiung gerichtet ist – einheitlich und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, von der zu befreien ist.[4]

Sind zwei Personen i.S.d. § 563 BGB gemeinsam Mieter[5], so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt.[6]

Der überlebende Mieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des anderen Mieters Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.[7]

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