Die "Düsseldorfer Tabelle" dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.

Aufgrund der fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2022[1] beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB 437 EUR bzw. 502 EUR bzw. 588 EUR für die erste bzw. zweite bzw., dritte Altersstufe. Das Kindergeld beträgt ab 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR. Die Anzahl der Geschwister ist für die Höhe des Kindergelds ab dem Kalenderjahr 2023 nicht mehr ausschlaggebend.

Zum 1.1.2023 gilt eine neue "Düsseldorfer Tabelle". Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" ablesbar.[2]

 
Wichtig

Rückwirkende Kindergeldauszahlung ist beschränkt

Das Kindergeld wird gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nur noch für 6 Kalendermonate vor der Antragstellung gezahlt.[3] Damit will der Gesetzgeber Missbrauch vermeiden. Dies betrifft vor allem Eltern von volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung oder auch in der Zeit zwischen 2 Ausbildungen befinden und nicht wissen, ob sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Obiges bedeutet, dass – auch wenn bei einem Antrag offensichtlich ist, dass ein Kindergeldanspruch für einen längeren Zeitraum als rückwirkend 6 Monate besteht (Festsetzungsverfahren) – , das Kindergeld dennoch nur für 6 Monate rückwirkend ausgezahlt wird (Erhebungsverfahren).

Die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[4]

Erlässt die Familienkasse in einem Rechtsstreit über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung einen den gesamten Streitzeitraum umfassenden Abhilfebescheid, ist es zur Wahrung der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Sechsmonatsfrist als ausreichend anzusehen, dass der Kindergeldberechtigte im Verwaltungs- oder im sich anschließenden Klageverfahren rechtzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass er Kindergeld auch für einen konkreten Zeitraum außerhalb des vom Abhilfebescheid erfassten Regelungsbereichs begehrt.[5]

Der BFH muss klären, ob es für die Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder die Entstehung des Kindergeldanspruchs ankommt und ob die Auszahlung auf sechs Monate zu begrenzen (sog. Auszahlungsbeschränkung). Prüfen wird der BFH, ob die Auszahlungsbeschränkung die Rechte des Kindergeldberechtigten, insbesondere vor dem Hintergrund europäischer schulischer Ausbildungen und Flexibilität bei den Aufenthaltsorten der Kinder während der schulischen Ausbildung, unzulässig einschränkt.[6]

Ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummern sind nach den Regelungen in § 62 Abs. 1 S. 2 und § 63 Abs. 1 S. 3 EStG die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht erfüllt.

Zu beachten ist auch die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2022) laut BZSt, Schreiben v. 30.6.2022, St II 2 – S 2280-DA/21/00002, BStBl. I 2022 S. 1010.

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