2.1 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wegen der regelmäßig bestehenden Haushaltsgemeinschaft nicht in Betracht.[1] Wenn sie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen wollen, ggf. – bei 2 Kindern – sogar doppelt, müssen die Partner dafür getrennte Wohnungen beziehen.

 
Hinweis

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Auch für die Frage, ob die Höchstbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen doppelt in Anspruch genommen werden können, stellt das Gesetz[2] allein auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ab.

2.2 Kinderfreibetrag

Den Partnern der eheähnlichen Gemeinschaft steht der Kinderfreibetrag für ein gemeinsames Kind grundsätzlich je zur Hälfte zu. Ein Partner kann nur dann den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags verlangen, wenn zwar er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.[1] Eine Übertragung ist aber für die Zeiträume ausgeschlossen, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.[2]

Der BFH[3] lässt die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil auch dann nicht zu, wenn dieser zwar keine eigenen Einkünfte erzielt und nicht finanziell zum Kindesunterhalt beiträgt, das Kind jedoch persönlich betreut. Bei diesem Sachverhalt geht regelmäßig der halbe Kinderfreibetrag steuerlich verloren. Vermeiden könnten die Eltern diesen Nachteil, indem entweder Einkünfte in ausreichender Höhe auf den nicht berufstätigen Elternteil übertragen werden oder er die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil überlässt.

 
Hinweis

Übertragung des Kinderfreibetrags auf die Großeltern

Eheähnliche Gemeinschaften haben die Möglichkeit, nur einen halben Kinderfreibetrag auf Groß- oder Stiefeltern zu übertragen, während Ehegatten im Regelfall nur den gesamten Kinderfreibetrag übertragen können.[4] Als Voraussetzung für diese Übertragung wird verlangt, dass die Groß- oder Stiefeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. In Sonderfällen kann die Übertragung nur eines halben Kinderfreibetrags Vorteile einbringen, z. B. bei der Berechnung der zumutbaren Belastung.

Im Regelfall erhält bei einer eheähnlichen Gemeinschaft die Mutter das gesamte Kindergeld. Im Rahmen der Veranlagung wird trotzdem bei ihr nur das halbe Kindergeld angerechnet, die andere Hälfte beim Vater.

2.3 Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag

Diesen Freibetrag können die Eltern wie den Kinderfreibetrag im Regelfall je zur Hälfte abziehen. Eine Übertragung des halben Freibetrags sieht das Gesetz[1] – auf Antrag des begünstigten Elternteils – nur bei minderjährigen Kindern vor; außerdem nur dann, wenn das Kind allein in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist. In diesen Fällen kann der andere Elternteil der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.[2] Die Finanzverwaltung[3] vertritt die Auffassung, dass mit dem halben Kinderfreibetrag stets auch der halbe Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf übertragen wird.

2.4 Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR (ab 1.1.2023) jährlich für ein gemeinsames, auswärts untergebrachtes, volljähriges Kind in Berufsausbildung wird grundsätzlich bei jedem Partner zur Hälfte abgezogen.[1] Die Partner können jedoch gemeinsam beantragen, dass einer von ihnen den gesamten Ausbildungsfreibetrag erhält.[2] Diese Regelung kann dazu genutzt werden, das zu versteuernde Einkommen der Partner genauer aufeinander abzustimmen.

2.5 Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.[1] Dabei ist die Altersgrenze von 14 Jahren zu beachten (mit Ausnahmen für behinderte Kinder), weiterhin die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes sowie der Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind, bezogen auf 2/3 der Aufwendungen.

2.6 Behinderten-Pauschbetrag

Hat das Kind Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, wird dieser grundsätzlich bei jedem Elternteil zur Hälfte abgezogen, falls das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.[1]

Die Partner können jedoch eine beliebige andere Verteilung des Pauschbetrags wählen.[2] Im Normalfall sollte der volle Pauschbetrag bei demjenigen Elternteil abgezogen werden, der das höhere zu versteuernde Einkommen ausweist.

Die Partner sollten diesen Antrag bereits bei Abgabe ihrer Steuererklärung stellen. Dazu müssen sie im Rahmen fiktiver Veranlagungen ihr zu versteuernde...

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