Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden als Alleinstehende einzeln veranlagt.[1] Sie können deshalb grundsätzlich den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen. Ausnahmen gelten für Verwitwete und Geschiedene.[2]

Bezieht nur einer der Partner Einkünfte, führt die Anwendung des Splittingtarifs zu erheblichen steuerlichen Vorteilen, und zwar nach dem Tarif 2023 bis zu 9.973 EUR jährlich.[3] Ab einem zu versteuernden Einkommen von 555.652 EUR beträgt der Steuervorteil sogar 18.308 EUR – das ist die sog. Reichensteuer.[4]

2 Einzelveranlagungen führen dagegen im Vergleich zur Anwendung des Splittingtarifs nicht zu Nachteilen, wenn beide Partner ihr zu versteuerndes Einkommen mit demselben Grenzsteuersatz versteuern. Im Bereich der Proportionalzone, die 2023 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.809 EUR reicht, ist dazu erforderlich, dass die Partner ihr zu versteuerndes Einkommen weitgehend betragsmäßig angleichen. Dabei führen auch größere Abweichungen von mehreren Tausend EUR nur zu einer Mehrsteuer in der Größenordnung von wenigen Hundert EUR.

 
Praxis-Tipp

Verlagerung von Einkommen sinnvoll

Die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft können Nachteile im Bereich des Tarifs vermeiden oder verringern, indem sie durch Verlagerung von Einkommen und/oder Verlusten ihr zu versteuerndes Einkommen weitgehend angleichen. Dazu bieten sich die Übertragung von Vermögen an sowie der Abschluss von Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsverträgen.

Der BFH prüft bei der Anerkennung von Verträgen im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft dieselben strengen Voraussetzungen wie bei Ehegatten-Verträgen. Deshalb ist zu empfehlen, bei Verträgen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenfalls die strengen Maßstäbe des Fremdvergleichs zu beachten.

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