Leitsatz

1. Für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, die lex specialis zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist.

2. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27.6.1990, I R 168/85, Haufe-Index 63112, BFHE 161, 125).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StRefG 1990

 

Sachverhalt

(verkürzt) Der Kläger betrieb in den Jahren 2003 und 2004 eine "Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen" als Einzelunternehmen. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurden Bewirtungsaufwendungen nicht anerkannt, weil die Rechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen nicht enthalten hatten. Die Eigenbelege, die der Kläger erstellt hatte, wurden als Nachweise nicht als ausreichend angesehen.

Das FG gab der Klage insoweit statt. Ein Betriebsausgabenabzug sei möglich, da zwar Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorlägen, die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen aber durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen worden sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2009, 11 K 1093/07 E, Haufe-Index 2306175, EFG 2010, 633).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte Erfolg. Auch der BFH war der Auffassung, dass die Gaststättenrechnung den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müsse, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erfüllen.

 

Hinweis

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abziehbar, soweit sie 70 % (bis 2003 80 %) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

2. Die zuletzt gennannte Vorschrift ist nach Auffassung des X. Senats keine Vereinfachungsregelung für den Bewirtungsnachweis, sondern lex specialis. Konsequenz dieser Auslegung ist, dass im Fall der Gaststättenbewirtung eine ordnungsgemäße Rechnung über die Bewirtung beizufügen ist.

3. Während die Pflicht zur schriftlichen Angabe des Anlasses und der Teilnehmer der Bewirtung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG durch die Einreichung der Eigenbelege erfüllt wird, muss die Angabe des Klägers als bewirtende Person auf einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sein. Weder die entsprechende Angabe des Klägers als Bewirtendem auf den von ihm erstellten Eigenbelegen noch ggf. eingereichte Kreditkartenabrechnungen machen die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich.

4. Der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg kommt der bisherigen BFH-Rechtsprechung folgend weiterhin eine – im Vergleich zum Eigenbeleg – erhöhte Nachweisfunktion zu. Denn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen kann nur durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden, wie auch eine nachträgliche Ergänzung der Gaststättenrechnung um den Namen des Bewirtenden nur durch diese Personen erfolgen darf.

5. Grund für diese – doch sehr enge – Auslegung des Rechnungsbegriffs ist zum einen die Vergleichbarkeit mit der Rechnung i.S.d. § 35a EStG 2002, die aufgrund der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08, BFHE 224, 255, BFH/NV 2009, 823, BStBl II 2010, 166) die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung und somit auch den Empfänger der Dienstleistung enthalten muss, und zum anderen der Gleichlauf mit dem Umsatz­steuerrecht, da vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige ohnehin eine Rechnung benötigen, in welcher der Steuerpflichtige als Leistungsempfänger ausgewiesen ist.

6. Die Finanzverwaltung erlaubt eine Ausnahme von dem Erfordernis, dass Gaststättenrechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 EUR nicht übersteigt (R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStH 2010).

7. Diese Anforderungen gelten auch für Bewirtungen im Ausland.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.4.2012 – X R 57/09

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