Leitsatz

1. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) setzt der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus.

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang stehen der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend macht.

 

Normenkette

§ 7g EStG

 

Sachverhalt

Am 21.12.2007 wurde dem Kläger von der Solar-GmbH ein Kostenvoranschlag für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit unterbreitet. Ein als "Angebot/Auftragsbestätigung" bezeichnetes Schreiben der Solar-GmbH vom 24.1.2008 bezog sich auf eine andere Fotovoltaikanlage, die vom Kläger am 12.2.2008 bestellt und am 2.4.2008 installiert wurde. Die Kläger gaben ihre ESt-Erklärung im Mai 2009 ab und reichten im Juli 2009 eine Anlage EÜR nach, in der sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 70.000 EUR für einen neuen Betrieb "Fotovoltaik­anlage" erklärten. Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FG gab der Klage statt (FG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2011, 7 K 655/10, Haufe-Index 2746666, EFG 2011, 1964).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH sah – ebenso wie das FG – die Investitionsabsicht des Klägers als nachgewiesen an.

 

Hinweis

1. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung zur Ansparabschreibung des § 7g EStG a.F. – trotz erheblicher Kritik nicht nur aus der Literatur, sondern auch von einzelnen Finanzgerichten – daran festgehalten, dass die erforderliche Konkretisierung der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung für wesentliche Betriebsgrundlagen noch zu eröffnender Betriebe ausschließlich durch eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, erfolgen kann.

Für den Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG n.F.verzichtet der BFH auf die verbindliche Bestellung als zwingendes Nachweiserfordernis. Das ist die für den Steuerpflichtigen gute Nachricht. Liest man das Urteil jedoch genau, zeigt sich, dass der BFH auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. daran festhält, dass bei der Prüfung der Investitionsabsicht in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen sind.

Wie aber kann ein verlässlicher Nachweis geführt werden? Der BFH gibt der Praxis folgende Kriterien an die Hand:

  • Allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung dürfte als Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht nicht ausreichen. Aus einem solchen eher unspezifischen Erkundungsverhalten wird sich – ebenso wie aus einer Kreditanfrage – in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht ableiten lassen.
  • Für die Beurteilung der Investitionsabsicht kann ergänzend auf die weitere Entwicklung kurzfristig nach Ende des Streitjahres abgestellt werden, da eine begrenzte Berücksichtigung auch der künftigen Entwicklung im Tatbestand des § 7g EStG n.F. bereits angelegt und daher zulässig ist. Auch ohne verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen sind danach typische und gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht bei in Gründung befindlichen Betrieben darin zu sehen, dass beispielsweise der Steuerpflichtige im Rahmen der von ihm in Gang gesetzten Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist, oder dass die einzelnen Schritte, die der Steuerpflichtige zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits in dem Jahr unternommen hat, für das er den Investitionsabzug beantragt, sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem absehbaren Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen, auch wenn die letzten Teilakte bis zur rechtsverbindlichen Investitionsentscheidung nicht mehr zwingend in dem genannten Jahr liegen.

2. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags ist auch gewahrt, wenn er nicht in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst nachträglich geltend gemacht wird. Durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 7g EStG nicht auf die erstmalige Einreichung der Steuererklärung beschränkt ist, sondern auch später im Rahmen einer Bescheidänderung nachgeholt werden kann (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 17.6.2010, III R 43/06, Haufe-Index 2529772, BFH/NV 2011, 104 und vom 17.1.2012, VIII R 23/09, Haufe-Index 2952073, BFH/NV 2012, 933).

3. Zwar müssen die Nachweise bei der Abgabe der ursprünglichen Steuere...

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