Kommentar

Bei der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG kann der Steuerzahler die Abzugsbeträge, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, nach Maßgabe des § 10 e Abs. 3 EStG nachholen. „Nicht ausgenutzt” sind Abzugsbeträge nicht nur, wenn sie nicht geltend gemacht werden, sondern auch, wenn die geltend gemachten Abzugsbeträge in einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nicht zu einer Ermäßigung der Steuer geführt haben. Das ist i. d. R. der Fall, wenn und soweit das zu versteuernde Einkommen die Eingangsstufe der jeweils anzuwendenden Steuertabelle unterschreitet oder wenn die Ermäßigung durch das Baukindergeld ( § 34 f Abs. 2 EStG Kinderzulage/Baukindergeld ) bei der Berechnung der Einkommensteuer wegen der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise zum Tragen kommt. Ist durch einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG das zu versteuernde Einkommen geringer als der Grundfreibetrag und erhält der Steuerzahler deshalb als Ersatz für die Nichtauswirkung der Kinderfreibeträge einen vollen Zuschlag zum Kindergeld, ist der Abzugsbetrag allerdings insoweit ausgenutzt; bei einem geringeren Kindergeldzuschlag ist der diesem Betrag entsprechende Teil des Abzugsbetrags verbraucht. Der Nachholungsbetrag ist um den Betrag zu kürzen, welcher der durch den Kinderzuschlag ersetzten Minderung des Einkommens entspricht. Der durch die Ersatzfunktion des Zuschlags zum Kindergeld begründete Regelungszusammenhang zwischen Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag verbietet es, die Auswirkung eines Abzugsbetrags auf den Kindergeldzuschlag außer Betracht zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.02.1996, X R 61/93

Anmerkung:

Ab 1996 wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sowie für den Kinderfreibetrag neu geregelt. Die Zahlung eines Zuschlags zum Kindergeld entfällt ab 1996 gänzlich. Insoweit kommt eine Kürzung des Nachholungsbetrags nach § 10 e Abs. 3 EStG ab 1996 nicht mehr zum Tragen.

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