Leitsatz

Bezieht die Lebensgefährtin des Betriebsinhabers einen - möglicherweise zu niedrigen - Arbeitslohn und gewährt sie dem Betrieb ohne Sicherung ein angemessen verzinstes Darlehen, begründen diese Vereinbarungen keine Mitunternehmerstellung.

 

Sachverhalt

Die Lebensgefährtin des Inhabers einer landwirtschaftlichen Gärtnerei bezog aufgrund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrags ein monatliches Gehalt i. H. v. 790 EUR. Wegen eines finanziellen Engpasses gewährte sie ihrem Partner für betriebliche Zwecke ein mit 6 % zu verzinsendes Darlehen, für das er keine Sicherheit leisten musste. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft verlangte die Partnerin in einer Klage vor dem LG einen Anteil an den erzielten Gewinnen mit der Begründung, hinsichtlich des Betriebs habe eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vorgelegen. Der Kläger bestritt vor dem LG dieses Vorbringen, erklärte sich jedoch aufgrund eines von dem Gericht vorgeschlagenen Vergleichs bereit, zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem privaten und betrieblichen Bereich 19.000 EUR zu zahlen. Gegenüber dem FG beantragte er, diesen Betrag in den früheren Jahren seiner damaligen Partnerin im Rahmen einer Gewinnfeststellung als Gewinnanteil zuzurechnen.

 

Entscheidung

Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an, eine Mitunternehmerschaft habe nicht vorgelegen. Die Partnerin sei nicht am Gewinn des Betriebs beteiligt gewesen. Für ihre Mitarbeit sei vielmehr ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Das Risiko, mit ihrer Darlehensforderung auszufallen, sei kein mitunternehmerisches Risiko. Dass sie als Lebensgefährtin mittelbar von den Einkünften des Partners profitiert habe, begründe ebenfalls keine gesellschaftsrechtliche Teilhabe an dem Betrieb.

 

Hinweis

Der Streitfall bestätigt die Empfehlung, dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Gestaltung ihrer finanziellen Verhältnisse bereits alle Fragen einer möglichen späteren Trennung bedenken und ggf. vertraglich regeln sollten. Er macht außerdem deutlich, dass zivilrechtliche Vergleiche die ungeklärten Fragen oft den Finanzämtern bzw. FG zuschieben, weil steuerlich der wirtschaftliche Gehalt der vereinbarten Zahlungen geklärt werden muss. In dem Streitfall bleibt offen, ob der Betriebsinhaber die nachträgliche Zahlung teilweise als Betriebsausgebe geltend machen kann und seine frühere Partnerin sie zu versteuern hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.03.2014, 7 K 897/10

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