Leitsatz

Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann es sich um einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand (betriebliche Lohngestaltung) handeln. Entscheidend ist insoweit, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den Zahlungen besteht.

Der Betreiber eines Dialysezentrums gewährte 4 Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, weil sie einen kommissarisch eingesetzten Pflegedienstleiter mehrere Monate bis zur endgültigen Besetzung des Dienstpostens bei der Pflegedienstleistung unterstützten. Das BAG hat dem Betriebsrat hierfür ein Mitbestimmungsrecht zugesprochen. Auch der einmaligen Gewährung einer Zulage kann eine generelle Struktur zugrunde liegen, an deren Festlegung der Betriebsrat nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu gewähren, zu beteiligen ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass diese Struktur beispielhaft für künftige Wiederholungsfälle sein muss. Unerheblich für die Frage, ob ein Tatbestand der betrieblichen Lohngestaltung vorliegt, ist dementsprechend auch, ob die Festsetzung der Sonderzahlung der Arbeitsleistung zeitlich vorgeht oder nachfolgt. Auch im letzteren Fall stellt sich die Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Der Arbeitgeber kann zwar mitbestimmungsfrei die Höhe der Mittel sowie den begünstigten Personenkreis abstrakt bestimmen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft aber die Verteilung im Rahmen dieser Vorgaben, z. B. die Frage, ob alle eine Zulage in gleicher Höhe oder in einer nach Leistung differenzierten Höhe erhalten sollen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 29.02.2000, 1 ABR 4/99

Anmerkung

Praxishinweis: Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er bestimmten Arbeitnehmern für besondere Leistungen eine zusätzliche Vergütung gewähren soll. Auch über die Gesamthöhe der Zusatzvergütung kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Bei der Verteilung dieser Zusatzvergütung auf die vom Arbeitgeber ausgesuchten Arbeitnehmer steht dem Betriebsrat jedoch ein Mitbestimmungsrecht zu.

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