Leitsatz

Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 8 Abs. 3 BUKG

 

Sachverhalt

Die zusammen veranlagten Eheleute K, die jeweils Lohneinkünfte bezogen, waren Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahres selbst genutzten Einfamilienhauses in A. Herr K wurde zum 1. März von A nach B versetzt. Darauf verzogen die K nach B. Mit der ESt-Erklärung für das Streitjahr machten sie eine "Mietentschädigung" i.H.v. 11.650 EUR als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend, weil das Haus seit dem Umzug leer gestanden habe und nicht habe verkauft werden können. Das FA ließ das unberücksichtigt. Auch die Klage blieb erfolglos. Das FG (FG Bremen, Urteil vom 11.3.2010, 4 K 33/08 [2]) vertrat die Auffassung, eine fiktive Mietentschädigung sei keine zu berücksichtigende Aufwendung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG mit den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen.

 

Hinweis

Das Begehren der klagenden Eheleute K wird erst mit Blick auf § 8 BUKG so richtig verständlich. Denn danach erhält ein Beamter, der beruflich bedingt umzieht und dadurch teilweise doppelte Miete zahlen muss, diese doppelte Miete teilweise erstattet. Und § 8 Abs. 3 BUKG ordnet Entsprechendes an, soweit der Beamte bisher ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung genutzt hatte. Dann gibt es die sog. Mietentschädigung auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete.

1. Grundlage der Entscheidung ist der Werbungskostenbegriff i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Diesen Tatbestand versteht der BFH in ständiger Rechtsprechung als Aufwendungen, die durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Im hier vorliegenden Besprechungsfall ging es letztlich um Umzugskosten; auch diese können bekanntlich Werbungskosten sein, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist. Im Streitfall ging der BFH davon aus, dass der Umzug angesichts des Wechsels des Arbeitsplatzes auf Grundlage der Versetzung von A nach B beruflich veranlasst war.

2. Im Streitfall lag allerdings die Besonderheit vor, dass die K keinen tatsächlich entstandenen Aufwand als Werbungskosten geltend gemacht hatten. K entnahmen vielmehr dem öffentlichen Umzugskostenrecht, dass danach mögliche Erstattungen ihrer Art nach grundsätzlich auch Werbungskosten sein müssten. Dem widersprach der BFH. Und hier ging es auch nicht um die Frage, inwieweit vom Arbeitgeber geleistete Umzugskostenerstattungen steuerfrei sein könnten (s. R 41 Abs. 2 LStR 2005), sondern um eine Grundvoraussetzung des Werbungskostenbegriffs, nämlich um den der Aufwendungen.

3. Auf dieser Grundlage bestätigte der BFH die Entscheidung des FG, wonach der Werbungskostenabzug eine Belastung mit Aufwendungen in Form eines tatsächlichen Wertabflusses voraussetzt. An solchen Aufwendungen hat es im Streitfall gefehlt. Allein der Umstand, dass K ihr Haus nicht vermieten konnten, führt zwar zu entgangenen Einnahmen; diese erfüllen aber ebenso wenig wie der Verzicht auf Einnahmen den Aufwendungsbegriff im Rahmen der Werbungskosten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.4.2012 – VI R 25/10

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