Rz. 43

Aufgrund der Notwendigkeit der Zuordnung mezzaniner Finanzinstrumente zum bilanziellen Eigenkapital oder zum bilanziellen Fremdkapital ist die Bereitstellung von detaillierten Angaben über die Ausgestaltung der jeweiligen mezzaninen Finanzierungsform im Anhang erforderlich.[1] Hierzu fordert die Expertgroup 1 des DVFA-Committee "Rating Standards" die Verankerung eines Mezzanine-Spiegels mit standardisierten Anhangangaben für jede mezzanine Finanzierungsform. Durch die Verankerung eines Mezzanine-Spiegels im Anhang sollen Informationen über die Eigen- bzw. Fremdkapitalnähe der verwendeten mezzaninen Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollen auf der Grundlage zahlreicher unterschiedlich gewichteter Kriterien zu einem Prozentsatz aggregiert werden, der dann im Anhang angegeben wird. Für die Ermittlung des Prozentsatzes werden von der Expertgroup 1 die nachfolgenden Kriterien vorgeschlagen, die bezogen auf ein bestimmtes mezzanines Finanzinstrument jeweils als eigen- oder fremdkapitalnah zu beurteilen sind:

  • Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung,
  • Vergütung für die Kapitalüberlassung,
  • Teilnahme des mezzaninen Kapitals am laufenden Jahresverlust,
  • bisherige Besicherung des Kapitalgebers,
  • Dauer der Kapitalüberlassung,
  • ordentliche Kündigungsfrist bei Vorliegen von unbefristeten Verträgen und Vereinbarung einer eventuellen Nachhaftung,
  • einseitiges Recht zur Umwandlung in ein Darlehen,
  • Recht des Kapitalgebers, in einer Krise des Unternehmens einen externen Unternehmensberater zur Sicherung seiner Position im Unternehmen einzusetzen.
 

Rz. 44

Im Anschluss daran "wird die standardisiert festgelegte relative Bedeutung derjenigen Kriterien, die als eigenkapitalähnlich gewertet wurden, addiert".[2] Ergibt sich bei einer mezzaninen Finanzierungsform wenigstens bei einem der Merkmale Nachrangigkeit, Vergütung, Dauer der Kapitalüberlassung oder Recht zur Umwandlung (sog. Negativmerkmale) keine Eigenkapitalähnlichkeit, so ist die entsprechende mezzanine Finanzierungsform nach der Auffassung der Expertgroup 1 unumstritten im Fremdkapital auszuweisen.

 

Rz. 45

Die Forderung der Expertgroup 1, einen Mezzanine-Spiegel im Anhang verpflichtend vorzuschreiben, ist zu begrüßen. Ein Mezzanine-Spiegel im Anhang gibt zusätzliche standardisierte Informationen über die Ausgestaltung der in Anspruch genommenen mezzaninen Finanzinstrumente und erhöht damit den Informationsgehalt eines Jahresabschlusses. Anhand der in einem Mezzanine-Spiegel enthaltenen Informationen lässt sich zudem beurteilen, ob und ggf. inwiefern die verwendeten mezzaninen Finanzinstrumente insbesondere die Verlustausgleichs- und Haftungsfunktion des (bilanziellen) Eigenkapitals übernehmen und damit entweder zu einer Stärkung oder zu einer Schwächung des Gläubigerschutzes führen.

[1] Vgl. Baetge/Brüggemann, DB 2005, S. 2152; vgl. hierzu und nachfolgend auch DVFA, DVFA-Finanzschriften Nr. 5/2007, S. 5; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 15. Aufl. 2019, S. 522 f.
[2] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 15. Aufl. 2019, S. 522.

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