Rz. 41

Bei einer Betrachtung der Ausstattungsmerkmale einzelner mezzaniner Finanzinstrumente zeigt sich, dass die in der Stellungnahme 1/1994 des HFA des IDW angesprochenen Kriterien zur Qualifizierung von Finanzinstrumenten als bilanzielles Eigenkapital in vielen Fällen nicht immer vollständig erfüllt sind.[1] Zwar scheint die geforderte Nachrangigkeit im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen vorrangigen Gläubigern im Normalfall bei mezzaninen Finanzinstrumenten gegeben zu sein.[2] Es mangelt aber häufig an der geforderten Teilnahme am laufenden Verlust bis zur vollen Höhe. Bei der geforderten Erfolgsabhängigkeit der Vergütung ist wiederum davon auszugehen, dass dieses Kriterium bei zahlreichen mezzaninen Finanzinstrumenten eher nicht vorliegen wird. Dies leitet sich daraus ab, dass bei einer Erfüllung dieser Anforderung eine generelle Mindest- bzw. Grundverzinsung von vornherein ausscheidet.[3] Viele mezzanine Finanzinstrumente weisen allerdings in ihrer Vergütungsstruktur eine solche Mindest- bzw. Grundverzinsung in Form einer fixen oder variablen laufenden Verzinsung auf. Auch bei dem Kriterium der Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung gibt es mitunter Defizite. Erfolgt eine Orientierung an der Überlassungsfrist von mindestens 5 Jahren, so dürfte dieses Kriterium vielfach von mezzaninen Finanzinstrumenten erfüllt werden. Besteht allerdings die Auffassung, dass von einer längerfristigen Kapitalüberlassung erst bei Ursprungslaufzeiten ab 15 Jahren gesprochen werden kann,[4] ist davon auszugehen, dass mezzanines Kapital häufig nicht langfristig genug zur Verfügung steht, um als bilanzielles Eigenkapital eingestuft werden zu können. Auf jeden Fall darf ein allgemein vertraglich festgelegter Anspruch des mezzaninen Kapitalgebers auf eine Kapitalrückzahlung vor dem Eintritt des Insolvenz- oder Liquidationsfall nicht automatisch zur Qualifikation als Fremdkapital führen. Vielmehr sollte vor dem Hintergrund der Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses eine Mindestdauer der Kapitalüberlassung garantiert werden. Insofern sollte entweder vertraglich eine 5-jährige Mindestüberlassungsdauer festgelegt werden oder bei einer vereinbarten Überlassung des mezzaninen Kapitals auf unbestimmte Zeit eine Kündigungsfrist bzw. eine Nachhaftungsdauer von mindestens 5 Jahren vertraglich vereinbart werden.

 

Rz. 42

Als Ergebnis dieser Überlegungen sind mezzanine Finanzinstrumente vor dem Hintergrund der Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Einzelabschlusses in den meisten Fällen bilanziell dem Fremdkapital zuzuordnen[5] und demzufolge auf der Passivseite der Bilanz unter den Verbindlichkeiten – möglichst unter Hinzufügung einer neuen Position (z. B. "Genussrechtskapital") – auszuweisen. Ein Ausweis im handelsrechtlichen Eigenkapital ist nur unter den äußerst restriktiven Voraussetzungen denkbar, dass alle vier zuvor ausgeführten Kriterien unstrittig erfüllt sind.[6] Ein Ausweis mezzaniner Finanzinstrumente als Sonderposten zwischen Eigenkapital und Fremdkapital kommt nicht in Betracht.

[1] So auch KfW Bankengruppe, WirtschaftsObserver online, Nr. 1, Juli 2005, S. 2.
[2] Vgl. hierzu und nachfolgend Plankensteiner/Rehbock, ZfgK 2005, S. 791.
[3] Vgl. Rauch/Schimpfky/Schneider, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 149; Häger/Elkemann-Reusch, Mezzanine Finanzinstrumente, 2. Aufl. 2007, S. 159.
[4] Vgl. Plankensteiner/Rehbock, ZfgK 2005, S. 791.
[5] Vgl. auch Küting/Dürr, DB 2005, S. 1532; Plankensteiner/Rehbock, ZfgK 2005, S. 791.
[6] Vgl. Lorenz, Mezzanine-Finanzinstrumente, 2007, S. 61.

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