Leitsatz

Für betrieblich veranlasste Zuwendungen an ausländische Arbeitnehmer ist die Steuerpauschalierung nach § 37b EStG nicht anwendbar. Nach Auffassung des FG Düsseldorf setzt die Verwendung des Pauschalsteuersatzes voraus, dass der begünstigte Arbeitnehmer im Inland besteuert wird.

 

Sachverhalt

Ein weltweit tätiger Konzern veranstaltete ein Management-Meeting in einem Schlosshotel, an dem auch Arbeitnehmer der ausländischen Tochtergesellschaften teilnahmen. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Konzern bei diesem Anlass betrieblich veranlasste Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt 124.197 EUR gewährt hatte. Da dieser Vorteil bisher noch nicht versteuert worden war, forderte das Finanzamt eine pauschale 30%ige Lohnsteuer in Höhe von 37.259,10 EUR nach (sog. Pauschalversteuerung des § 37b EStG). Der Konzern widersprach dieser Besteuerung und argumentierte, dass die Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer nicht der Pauschalversteuerung unterliegen, da diese Arbeitnehmer nicht in Deutschland steuerpflichtig sind.

 

Entscheidung

Das FG gab dem Konzern Recht und urteilte, dass die auf die ausländischen Arbeitnehmer entfallenden Sachzuwendungen (hier: 34,85 % der Gesamtkosten) nicht pauschalversteuert werden dürfen. Denn die Pauschalierung nach § 37b EStG greift nicht, wenn der begünstigte Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt und das Besteuerungsrecht außerhalb Deutschlands liegt. Bereits die Gesetzessystematik spricht dafür, dass bei Anwendung der Pauschalversteuerung steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sein müssen. Denn § 37b EStG ist in Abschnitt VI des EStG angesiedelt, in dem die Steuererhebung geregelt ist. Die Erhebung der Steuer setzt aber voraus, dass steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Auch der Sinn und Zweck der Pauschalversteuerung spricht dafür, Steuerausländer aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG auszuklammern. Denn das Ziel des Gesetzgebers ist es, das Besteuerungsverfahren durch eine Abgeltungslösung zu vereinfachen. Diese Zielrichtung würde verfehlt, wenn die Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer ohnehin nicht zu im Inland zu besteuernden Sachzuwendungen gehören. Zudem würde die Pauschalsteuer bei Ausländern nicht die beabsichtigte Abgeltungswirkung entfalten, denn der ausländische Staat wäre trotz Pauschalierung nicht an der Besteuerung der Sachzuwendungen gehindert.

Im Ergebnis durfte das Finanzamt die pauschale Lohnsteuer daher nur für den Teil der Sachzuwendungen berechnen, der auf die inländischen Arbeitnehmer entfiel (65,15 % der Gesamtkosten).

 

Hinweis

Der BFH wird im anhängigen Revisionsverfahren das letzte Wort sprechen müssen (Az. VI R 57/11).

Für Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewandt wird, kommt eigentlich eine nur 25%ige Pauschalversteuerung in Betracht (Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Möglicherweise konnte dieser günstigere Steuersatz im Urteilsfall nicht zum Zuge kommen, weil die Veranstaltung nur für Personen der Leitungsebene bestimmt war und somit begrifflich keine Betriebsveranstaltung vorlag (sog. fehlende "vertikale Beteiligung").

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011, 8 K 4098/10 L

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