[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Anwaltshaftung: Keine Belehrung über Umfang einer Beurkundung

    Beim Umfang der Beurkundungspflicht dürfen Rechtsanwälte auf die Fachkompetenz des Notars vertrauen. Zwar haben Rechtsanwälte in Fällen einer Vertragsberatung die Pflicht, den Mandanten auf ein mögliches Beurkundungserfordernis hinzuweisen. Die Belehrungspflicht umfasst jedoch nicht die Einzelheiten einer Beurkundung.

    Hintergrund

    Die Klägerin, eine Baugesellschaft, hatte sich von ihrem Anwalt im Vorfeld des Kaufs eines städtischen Grundstücks beraten lassen. Die Gesellschaft wollte mit dem Erwerbsgeschäft über das Grundstück einen Miet- und Bürgschaftsvertrag mit der Stadt zu verbinden.

    3 Tage vor der geplanten notariellen Beurkundung fand die abschließende Beratung des Geschäftsführers der Baugesellschaft in der Rechtsanwaltskanzlei statt. In einem anschließenden Schreiben übersandte der Anwalt der Baugesellschaft den abschließenden Kaufvertragsentwurf und wies darauf hin, dass diesem der abzuschließende Mietvertrag sowie die Bürgschaftserklärung als Anlagen beigefügt werden müssten. Der Kaufvertragsentwurf selbst enthielt eine Bezugnahme auf diese Anlagen und erklärte sie zu einem wesentlichen Bestandteil des Kaufvertrages.

    Im späteren Notartermin wurde der Kaufvertrag ordnungsgemäß beurkundet, nicht aber die Bürgschaftserklärung und der Mietvertrag. Diese wurden auch nicht im Notartermin gesondert verlesen. Die Eigentumsübertragung scheiterte. Der Übertragungsvertrag wurde in einem separaten Verfahren wegen fehlender Verlesung der Vertragsanlagen und wegen fehlender notarieller Beurkundung der Zusatzverträge insgesamt für nichtig erklärt.

    Die Baugesellschaft verklagte daraufhin den beratenden Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen entgangener Mieterträge, Gerichts- und Anwaltskosten sowie der Rückabwicklungskosten.

    Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Rechtsanwalt hatte seine Beratungspflichten verletzt, weil er die Klägerin nicht ausdrücklich auf das Erfordernis der Beurkundung auch des Miet- und des Bürgschaftsvertrages hingewiesen hatte.

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung seines Mandanten verpflichtet. Dies umfasst auch die Pflicht, den Mandanten vor vermeidbaren Irrtümern zu bewahren. Der Anwalt muss im Rahmen der Beratung über ein Vorhaben seinem Auftraggeber einen möglichst sicheren und gefahrlosen Weg vorschlagen.

    Die Übertragung dieser Grundsätze auf die Beratung im Rahmen eines beabsichtigten Vertragsabschlusses bedeutet, dass der Anwalt den Mandanten grundsätzlich nicht nur auf die Formbedürftigkeit von Verträgen als solche hinweisen muss, vielmehr muss er diesem auch die Risiken deutlich machen, die mit einem Vertragsabschluss ohne Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form verbunden wären.

    Im konkreten Fall hatte der beklagte Anwalt seinen Mandanten abschließend einige Tage vor dem bereits angesetzten Termin zur notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages beraten. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte also Kenntnis von dem Erfordernis der notariellen Beurkundung. Ein zusätzlicher Hinweis auf das Erfordernis der notariellen Beurkundung war damit nicht mehr erforderlich gewesen.

    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Beurkundungspflicht durfte der Rechtsanwalt auf die Fachkompetenz des Notars vertrauen. Insbesondere durfte er unterstellen, dass der Notar die Einzelheiten des Beurkundungserfordernisses von sich aus beachten und dieser den Grundstückskaufvertrag einschließlich der als Vertragsbestandteile beigefügten Anlagen (Mietvertrag und Bürgschaftsvertrag) ordnungsgemäß verlesen und notariell beurkunden wird. Die ausdrückliche Formulierung in dem Kaufvertragsentwurf, dass die beiden Anlagen wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages sind, war unmissverständlich und daher vom Notar zu beachten gewesen.

  2. Erbringt ein Verfahrenspfleger umsatzsteuerfreie Leistungen?

    Wird ein Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen gerichtlich bestellt, sind die Umsätze aus dieser Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit.

    Hintergrund

    X war in den Jahren 2014 und 2015 u.a. als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen und in Unterbringungssachen tätig.

    Das Finanzamt ging von der Steuerpflicht der Umsätze aus. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab. Die Verfahrenspflegschaften sind auf das gerichtliche Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen beschränkt. Dami...

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