[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Private Verkäufe über das Internet: Wann Gewerblichkeit vorliegt

    Wer viele Gegenstände über einen längeren Zeitraum im Internet verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Verkäufe besteuern will. Allein die Veräußerung über eine Internetplattform führt jedoch nicht bereits zur Gewerblichkeit, hat nun der Bundesfinanzhof zugunsten der Verkäufer entschieden.

    Hintergrund

    X unterhielt in den Jahren 2010 – 2012 einen gewerblichen Internet-Shop, den X-Service. Über diesen Shop veräußerte er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel. Daneben hatte er über die Internetplattform eBay weitere Umsätze getätigt, die er nicht erklärt hatte. Es handelte sich dabei um ca. 1.500 Verkäufe von Eisenbahn-Modellen.

    Das Finanzamt ging davon aus, dass die Verkäufe über eBay in unmittelbarem Zusammenhang mit dem X-Service standen und erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Messbescheide.

    X argumentierte dagegen, dass die eBay-Verkäufe aus einer seit 1997 privat aufgebauten Sammlung stammten, die ursprünglich nicht zum Verkauf bestimmt gewesen war. Er musste die Sammlung jedoch verkaufen, um den im Jahr 2010 eröffneten gewerblichen X-Service zu finanzieren. Der X-Service und die eBay-Verkäufe waren aufgrund der Modellunterschiede und der Lagerung in verschiedenen Gebäuden voneinander getrennt.

    Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass auch die Verkäufe über eBay dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Die Auflösung einer privat angelegten Sammlung durch eine Vielzahl von Verkäufen war gewerblich.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht unterstellte, dass X über eBay lediglich seine Privatsammlung veräußert hat, und bejahte trotzdem die Gewerblichkeit. Dies stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

    Wurden die über eBay verkauften Modelle für den Gewerbebetrieb angeschafft (X-Service), sind die daraus erzielten Einnahmen den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Hatte X dagegen – wie von ihm behauptet – die Modelle für eine privat aufgebaute Sammlung angeschafft, könnten sie gleichwohl später wegen Vermischung oder Branchenüblichkeit dem Gewerbebetrieb (X-Service) zugerechnet werden.

    Wenn die Modelle zu keiner Zeit dem Betriebsvermögen des X-Service zuzuordnen waren, stellt sich die Frage, ob die eBay-Verkaufstätigkeit für sich isoliert als gewerblich anzusehen ist. Nur wenn dies bejaht wird, wären die privat erworbenen Modelle mit Aufnahme der Verkaufsaktivitäten in das Betriebsvermögen eingelegt worden. Wird dies jedoch verneint, wäre die isolierte eBay-Verkaufstätigkeit ertragsteuerlich irrelevant.

    Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob X die verkauften Modelle bereits ursprünglich für seinen Gewerbebetrieb oder aber für die private Sammlung erworben hat.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass branchenübliche Geschäfte regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt und dem Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Eine Aussonderung privater Geschäftsvorfälle ist nur möglich, wenn anhand objektiver Umstände dargelegt wird, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eindeutig vom betrieblichen Bereich getrennt wurden und die Geschäftsvorfälle privat veranlasst sind. Andernfalls sind die Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen.

    Für die Frage, ob die eBay-Tätigkeit als solche über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, ist in Zweifelsfällen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Danach gehört zum Handel als typische gewerbliche Tätigkeit die Anschaffung zur Weiterveräußerung.

    Davon ausgehend fehlt es an dem für einen Händler typischen Ankauf von Objekten in Wiederveräußerungsabsicht, wenn H die Modelle für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft hat. Allein aus der Verkaufstätigkeit über eBay ergibt sich nicht die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Händlers. Das gilt auch dann, wenn über einen längeren Zeitraum zahlreiche Verkaufsgeschäfte abgewickelt wurden.

  2. Warum ein Biberschaden keine außergewöhnliche Belastung ist

    Schäden, die durch Wildtiere entstehen, können nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren.

    Hintergrund

    Biber untergruben eine Böschung, worauf diese samt der Terrasse des von den Klägern selbst bewohnten Einfamilienhauses absackte. Eine Fachfirma erneuerte die Pflasterung der Terr...

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