[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Fliesen statt Teppichboden: Schallschutz beachten

    Tauscht ein Wohnungseigentümer den Bodenbelag aus, muss er die Mindestanforderungen an den Schallschutz einhalten. Das gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung der Geschossdecke mangelhaft ist.

    Hintergrund

    Die Wohnung befindet sich im Dachgeschoss und war mit Teppichboden ausgestattet. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer der Wohnung den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Seitdem überschreitet der in der darunter gelegenen Wohnung wahrzunehmende Trittschall die nach der einschlägigen DIN zulässigen Werte. Laut Gutachter entsprach die Trittschalldämmung der Geschossdecke zwischen beiden Wohnungen nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen.

    Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung verlangte, dass in der oberen Wohnung wieder Teppichboden oder ein Belag mit gleichwertiger Trittschalldämmung verlegt wird, hilfsweise, dass durch geeignete Maßnahmen ein bestimmter Schallschutzstandard hergestellt wird.

    Entscheidung

    Der Eigentümer hatte mit seinem Hilfsantrag beim Bundesgerichtshof Erfolg. Dieser entschied, dass der Eigentümer der oberen Wohnung dafür sorgen muss, dass ein Schallschutzstandard eingehalten wird.

    Jeder Wohnungseigentümer darf von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur so Gebrauch machen, dass keinem der anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Durch den Austausch des Bodenbelags ist dem Eigentümer der unteren Wohnung ein solcher Nachteil entstanden.

    Wenn ein vorhandener Bodenbelag ohne Eingriff in den Estrich und die Geschossdecke durch einen anderen ersetzt wird, ist für den Schallschutz die DIN 4109 maßgeblich. Diese Norm gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

    Da es dem Eigentümer der oberen Wohnung hier möglich und zumutbar war, die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einzuhalten, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dass die Ursache im Gemeinschaftseigentum lag, war unerheblich.

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