[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorerkrankungen sollte man besser nicht verschweigen

    Verschwiegene Krankheiten oder deren Verharmlosung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können den Versicherungsschutz kosten. Denn die Versicherung darf in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und ist von der Zahlungspflicht befreit.

    Hintergrund

    Die Klägerin war berufsunfähig geworden und nahm deshalb ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Nachdem jedoch bekannt geworden war, dass die Klägerin Gesundheitsfragen im Antrag teilweise falsch beantwortet hatte, trat die Versicherung wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück.

    Bei der Frage nach vorangegangenen ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten hatte die Klägerin diverse, teils chronische Krankheiten verschwiegen. Tatsächlich aber hatte sie sich in den 5 Jahren vor Antragstellung mehreren Behandlungen unterzogen. Sie war in ärztlicher Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms. Zudem hatte sie eine mehrfache Gastritis, Oberbauchkoliken und einen Reizdarm.

    Wegen der Schmerzen im Oberbauch wurde sie in dem relevanten Zeitraum auch einmal in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingewiesen mit anschließendem stationären Aufenthalt. Dazu kamen noch Krankheiten wie eine Angina, eine Mandel- und eine Augenbindehautentzündung.

    Entscheidung

    Das Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht. Die Versicherung hat die Möglichkeit der Anfechtung eines Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrenerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzureichende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss eines Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.

    Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend beantworten müssen. Sie dürfen sich bei der Beantwortung der Fragen weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitseinschränkungen verschweigen.

    Potenzielle Versicherungsnehmer müssen auch solche Beeinträchtigungen angeben, die noch keinen Krankheitswert haben, es sei denn, sie sind offenkundig belanglos oder vergehen alsbald, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers.

    Das starke Verharmlosen gewisser Umstände indiziere Arglist ebenso wie das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen. Die starke Verharmlosung ihrer über Jahre währenden chronischen Schmerzen und Erkrankungen spreche im vorliegenden Fall für die Annahme von Arglist.

    Die durch die Behandlungsunterlagen belegte erhebliche und lang andauernde chronische Leidensgeschichte der Frau und die Tatsache, dass sie sich bei der Antragstellung als vollkommen gesund dargestellt habe, spricht nach Ansicht des Gerichts für einen Täuschungsvorsatz der Frau.

  2. Führt der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung zu einem Verlust?

    Kommt es insolvenzbedingt zu einem Ausfall einer privaten Darlehensforderung, stellt sich die Frage, ob dies zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Jedenfalls ist von einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

    Hintergrund

    X gewährte im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen. Ab August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. X meldete seine noch offene Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Oktober 2012 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Die Masseunzulänglichkeit dauerte während des Insolvenzverfahrens an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse schließlich eingestellt.

    X machte für das Jahr 2012 den Ausfall seiner Darlehensforderung als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

    Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Verlust war aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Forderungsausfall ist im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

    Die Minderung der w...

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