[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters: Wann endet die Nachhaftung?

    Kann die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters auch gelten, wenn der Beschluss über den konkreten Haftungsbetrag erst nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gefasst wurde? Der Bundesgerichtshof sagt: Ja.

    Hintergrund

    Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehr als 10 Jahre später einen Wirtschaftsplan, der u. a. die Zahlung eines monatlichen Hausgeldes vorsah. Der ausgeschiedene Gesellschafter der GbR wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Hausgeld für das Jahr 2014 in Anspruch genommen. Der Gesellschafter weigerte sich, da der Beschluss erst lange nach seinem Ausscheiden erfolgte und die 5-jährige Nachhaftung abgelaufen war.

    Entscheidung

    Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass der ausgeschiedene Gesellschafter das Hausgeld zahlen muss. Die Hausgeldansprüche sind Verbindlichkeiten der GbR als Miteigentümerin. Diese Verbindlichkeiten wurden vor Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR begründet. Für diese Verbindlichkeiten haftet der ehemalige Gesellschafter daher im Wege der sogenannten Nachhaftung.

    Dass der Gesellschafter bereits im Jahr 2002 aus der GbR ausgeschieden war und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft erst anschließend gefasst wurden, ändert daran nichts. Denn nicht das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung ist hier entscheidend, sondern die mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegte Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten.

    Ein Wohnungseigentümer schuldet nämlich ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach anteilig die Gemeinschaftskosten. Daher ist der Zeitpunkt des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ab dem der konkret bestimmte Beitrag vom jeweiligen Miteigentümer verlangt werden kann, nicht entscheidend.

    Zudem war im vorliegenden Fall die 5-Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Bei einer GbR beginnt diese erst mit positiver Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits im Jahr 2002 vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hatte, konnte von diesem nicht bewiesen werden.

  2. Vermögenslose GmbH: Wann eine Löschung möglich ist

    Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit, kann eine GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung keine Vermögensnachweise erbringt.

    Hintergrund

    Gegen die GmbH wurde ein Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gestellt. Grund hierfür waren insbesondere ein früherer Insolvenzantrag der Gesellschaft, fehlender Zahlungsfluss in den vergangenen 3 Jahren sowie ausstehende Mitgliedsbeiträge bei der IHK für die vergangenen 10 Jahre.

    Gegen den Löschungsantrag legte der Geschäftsführer der GmbH Widerspruch ein. Als Begründung führte er aus, dass die GmbH nicht vermögenslos, sondern Gesellschafterin in anderen Unternehmen wäre. Außerdem hätte sie Vorräte sowie Forderungen, erbrachte jedoch dafür keine Nachweise. Der Geschäftsführer legte lediglich eine 3 Jahre alte Abtretungsvereinbarung über Forderungen einer sich in Liquidation befindlichen GmbH vor.

    Das Registergericht erachtete die Begründung für nicht ausreichend und wies den Widerspruch zurück. Das Oberlandesgericht gab dem Geschäftsführer letztmalig Gelegenheit zur Vorlage von Vermögensnachweisen. Dem kam der Geschäftsführer jedoch nicht nach.

    Entscheidung

    Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht sah die Zurückweisung des Widerspruchs als rechtmäßig an. Mangels gegenteiliger Nachweise gingen die Richter von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft aus. Von einer sich gegen eine Löschung verteidigende Gesellschaft darf erwartet werden, dass sie die tatsächlichen Umstände vorträgt, die ihr zufolge gegen eine Löschung sprechen. Insbesondere war auch der Vortrag des Geschäftsführers nicht geeignet, Vermögen nachzuweisen. Weder Aktivvermögen wurde dargelegt noch die Beteiligung an der Gesellschaft konkretisiert. Auch die behauptete Forderungsabtretung belegte keine werthaltige Forderung. Ebenso fehlte es an einer Behauptung oder Glaubhaftmachung irgendeines Zahlungsflusses in den letzten 3 Jahren. Da auch auf Nachfrage keine Nachweise erbracht wurden, musste von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden, sodass die Löschung letztlich rechtmäßig war.

  3. Zu den Folgen einer verspäteten Festst...

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