[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Nicht erkennbare Anträge bei elektronischer Übermittlung: keine offenbare Unrichtigkeit

    Kann das Finanzamt einen Fehler in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen nicht erkennen und sich deshalb nicht zu eigen machen, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Insbesondere handelt es sich auch nicht um einen Übernahmefehler des Finanzamts.

    Hintergrund

    Die Kläger erklärten in der elektronisch übermittelten Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2013 u. a. einen vorläufig ermittelten Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils (Beteiligung an einer GmbH & Co. KG) sowie einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt führte die Veranlagung 2013 erklärungsgemäß durch. Ein ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wurde nicht angewandt.

    Nachdem der Feststellungsbescheid für die GmbH & Co. KG ergangen war, änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid 2013 zuungunsten der Kläger. Mit ihrem Einspruch verlangten die Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Weiterhin waren sie der Ansicht, dass der Einkommensteuer-Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden kann. Der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war bei der Erstellung der Erklärung zwar gestellt, jedoch in der Anlage G versehentlich dem Veräußerungsverlust zugeordnet worden. Dort war jedoch der Antrag nicht relevant gewesen und deshalb dem Finanzamt von der Steuersoftware nicht übermittelt worden.

    Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass mit der Steuererklärung kein wirksamer Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG gestellt worden war.

    Bei der Erstellung der Steuererklärung ist zwar ein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG in das Steuererklärungsprogramm eingegeben worden, aber dieser Antrag ist dem Finanzamt – auch nicht in falsch zugeordneter Form – zugegangen. Weder aus dem Hauptvordruck noch aus den Kennziffern war ein Antrag erkennbar. Es lag somit auch kein Übernahmefehler des Finanzamts vor.

    Zwar ist § 129 AO auch anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres aus dessen Steuererklärung, deren Anlagen sowie anderen in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben. Das war vorliegend nicht der Fall, denn weder aus dem übermittelten Hauptvordruck noch aus den dazu eingereichten Anlagen war ersichtlich, dass überhaupt ein Antrag gestellt worden war. Die elektronische Eingabemaske, aus der der Fehler erkennbar gewesen wäre, wurde dem Finanzamt nicht übermittelt.

  2. Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife: Wann greift die D&O-Versicherung?

    Leistet der GmbH-Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH trotzdem Zahlungen, kann er auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden. In der Regel muss dafür die D&O-Versicherung aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof. Damit ist eine bislang höchst umstrittene Rechtsfrage geklärt.

    Hintergrund

    Der Geschäftsführer einer GmbH hatte trotz Insolvenzreife verschiedene Zahlungen geleistet. Der Insolvenzverwalter der GmbH verlangte Ersatz dieser Schäden nach § 64 S. 1 GmbHG. Zugunsten des Geschäftsführers war bereits mehrere Jahre vor der Insolvenz eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ("D&O-Versicherung") abgeschlossen worden. Der Geschäftsführer trat seine Ansprüche gegen die Versicherung an die GmbH ab. Die Versicherung war der Ansicht, dass die D&O-Versicherung für Ersatzansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG nicht einstandspflichtig ist. Der Insolvenzverwalter sah dies anders.

    Entscheidung

    Der Bundesgerichtshof entschied, dass Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich von einer D&O-Versicherung zu ersetzen sind. Grundlage hierfür sind die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten" (ULLA).

    Leistet ein Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife, d.h. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, ist er gegenüber der GmbH nach § 64 S. 1 GmbHG zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob bei der GmbH durch die Zahlung ein Schaden entstanden ist.

    Gerade für die be...

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