[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. GmbH: Bei ausstehendem Steuerbescheid keine Löschung

    Erst wenn alle steuerlich relevanten Sachverhalte abgeschlossen sind, kann die Löschung einer GmbH erfolgen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei vermögenslösen GmbHs.

    Hintergrund

    Eine GmbH hatte ihren Geschäftsbetrieb Anfang 2020 endgültig eingestellt und das Liquidationsverfahren und damit die Auflösung der Gesellschaft eingeleitet. Im Januar 2021 meldete der Liquidator die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach Ansicht des Liquidators verfügte die GmbH über kein Vermögen mehr. Es standen lediglich noch Steuernachforderungen aus. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass nach der Liquidationsschlussbilanz die GmbH nicht vermögenslos war. Zudem standen noch die steuerliche Veranlagung sowie der Bescheid für das Jahr 2019 aus. Daher stimmte das Finanzamt der Löschung nicht zu.

    Entscheidung

    Das Oberlandesgericht wies den Antrag zur Löschung der GmbH unter Verweis auf das laufende Steuerverfahren zurück, ebenso die eingelegte Beschwerde des Liquidators, weil der Löschungsantrag nicht begründet war. Die Gesellschaft war nicht vermögenslos und steuerlich noch nicht abgewickelt. Da die steuerlichen Sachverhalte nicht abschließend geklärt waren, konnte keine endgültige Aussage über das Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft getroffen werden. Denn es waren nicht nur Steuernachforderungen zu erwarten, sondern auch mögliche Rückzahlungsansprüche der GmbH.

    Das Liquidationsverfahren umfasst die vermögensmäßige Abwicklung einer Gesellschaft. Bei diesem werden, vor der endgültigen Beendigung der Gesellschaft durch Löschung im Handelsregister, alle Vermögensgegenstände veräußert, alle Verbindlichkeiten beglichen und das restliche Vermögen verteilt, sodass die liquidierte Gesellschaft am Ende auch tatsächlich kein Vermögen mehr hat. Diese Voraussetzungen lagen für die GmbH hier nicht vor.

  2. GmbH: Was passiert bei Amtsniederlegung der Geschäftsführer?

    Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Formen sein Amt niederlegen. Führt die Amtsniederlegung jedoch zur Führungslosigkeit einer GmbH, kann dies im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.

    Hintergrund

    Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben unabhängig voneinander die Niederlegung ihres Amtes – jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Löschung des betreffenden Geschäftsführers aus dem Handelsregister – erklärt. Da die beiden Erklärungen in zeitlichem Zusammenhang erfolgt sind, stellte das zuständige Registergericht fest, dass die beiden Anmeldungen gleichzeitig zu vollziehen sind, jedoch ein Vollzugshindernis bestand. Denn die Amtsniederlegungen waren rechtsmissbräuchlich, weil dadurch die GmbH handlungsunfähig wird.

    Entscheidung

    Das Oberlandesgericht entschied, dass die beiden Amtsniederlegungen rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam waren. Grundsätzlich liegt Rechtsmissbräuchlichkeit vor, wenn die Amtsniederlegung des Geschäftsführers ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt. Denn das Interesse des Rechtsverkehrs an einer handlungsfähigen Gesellschaft und an Rechtssicherheit überwiegt gerade bei Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan.

    Zwar führe weder die Amtsniederlegung des einen noch des anderen Geschäftsführers jeweils für sich genommen zur Führungslosigkeit der GmbH, sondern nur in Kombination. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Tatsachen (Anmeldung der Löschung des jeweiligen Geschäftsführers) aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Erledigung vorliegen. Ein Teilvollzug war daher ausgeschlossen.

  3. Handelsregisteranmeldung des GmbH-Geschäftsführers darf nicht zu streng betrachtet werden

    Die Versicherungserklärung eines neuen Geschäftsführers muss bei der Handelsregisteranmeldung nicht immer ausdrücklich die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten enthalten. Das Registergericht sollte diesbezüglich keine zu strenge Betrachtungsweise üben.

    Hintergrund

    Der neue Geschäftsführer einer GmbH meldete seine Bestellung zum Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Belehrung, dass Geschäftsführer nicht sein kann, wer gegen einer der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten verstoßen hat. Diese wurden auch namentlich aufgeführt. Der Geschäftsführer versicherte weiterhin, "dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegens...

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