[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Ausufernde Privatnutzung eines Dienst-Laptops: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

    Während der Arbeitszeit trotz bestehenden Verbots im Netz surfen? Keine gute Idee, wenn man seinen Arbeitsplatz behalten möchte. Denn: Die Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz trotz eines entsprechenden Verbots während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

    Hintergrund

    Der Kläger war als Software-Programmierer bei einem Unternehmen angestellt, das IT-Dienstleistungen im Bereich Web-Design, Social Media und Online-Marketing anbietet. Vertraglich war vereinbart, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur nicht zu privaten Zwecken benutzt werden durfte.

    Trotzdem verwendete der Kläger seinen Dienst-Laptop sowohl an mehreren Tagen durchgehend als auch über Monate hinweg regelmäßig, um privat im Internet zu surfen und private E-Mails zu schreiben. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konnte er dadurch nachweisen, dass er die privaten E-Mails, die auf dem dienstlichen Laptop geschrieben worden waren, vorlegte und das verbotene Surfen durch die Inhalte des Browser-Caches belegen konnte. Der Kläger machte daraufhin "massive Verstöße gegen den Datenschutz" durch den Arbeitgeber geltend.

    Entscheidung

    Das Landesarbeitsgericht entschied, dass privates Surfen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann und hielt die fristlose Kündigung für zulässig. Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.

    Zur Begründung führten die Richter weiter aus: Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht zur Arbeit, nämlich die Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Private Internetnutzung während der Arbeitszeit darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.

    Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber nicht damit einverstanden ist, wenn sein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht erbringt und gleichwohl eine entsprechende Vergütung dafür beansprucht.

    Eine Datenschutzverletzung des Arbeitgebers sah das Gericht nicht. Sowohl die Erhebung und Speicherung der bei der Internetnutzung entstandenen Verlaufsdaten in der Browserchronik und der E-Mails als auch deren spätere Nutzung war vorliegend gestattet gewesen und durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Hiernach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Dass der Arbeitgeber die ausgewerteten personenbezogenen Daten im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel nutzen wollte, diente der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die fristlose Kündigung war im Ergebnis gerechtfertigt und wirksam.

  2. Höchstarbeitsgrenze darf auch bei 2 Beschäftigungen nicht überschritten werden

    Pro Woche dürfen nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer 2 Arbeitsverhältnisse hat. Überschreitet er damit die wöchentliche Arbeitszeitgrenze, ist der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig.

    Hintergrund

    Ein Arbeitnehmer arbeitete 40 Stunden pro Woche für eine Firma in der Metall- und Elektroindustrie. Gleichzeitig war er für einen kommunalen Wasserversorger als Wasserwart tätig und hatte dort zusätzlich rund 60 Arbeitsstunden pro Monat zu erbringen. Im Jahr 2018 kündigte der Wasserversorger dem Arbeitnehmer. Er berief sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis nichtig war. Denn der Beschäftigte überschritt mit seinen beiden Tätigkeiten die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz.

    Der Arbeitnehmer machte geltend, dass er die Regeln zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einhält. Zudem könnte die Sonn- und Feiertagsarbeit hinzugerechnet werden. Berücksichtigt man noch seine Urlaubstage, an denen er gar nicht gearbeitet hätte, würde er unter der Höchstarbeitsgrenze bleiben.

    Entscheidung

    Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nichtig war und deshalb kein Kündigungsschutz best...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge