[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern: Kündigung von Stammarbeitnehmern kann unwirksam sein

    Kann ein Arbeitgeber Stammarbeitnehmer auf Arbeitsplätzen von Leiharbeitnehmern einsetzen, sind betriebsbedingte Kündigungen der Stammarbeitnehmer nicht erlaubt.

    Hintergrund

    Der Arbeitgeber, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch 6 Leiharbeitnehmer. Diese setzte der Arbeitgeber fortlaufend - mit wenigen Unterbrechungen wie zum Jahresende oder während der Werksferien - im Betrieb ein. Nachdem bei ihm ein Personalüberhang entstanden war, da sein Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, kündigte der Arbeitgeber mehreren Stammarbeitnehmern betriebsbedingt.

    Entscheidung

    Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die betriebsbedingten Kündigungen unwirksam waren. Die Arbeitnehmer hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese waren als freie Arbeitsplätze anzusehen.

    Dies gilt zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht verneinte vorliegend aber, dass der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer im Unternehmen als eine solche Vertretungsreserve beschäftigte. Fortlaufend beschäftigte Leiharbeitnehmer wurden nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt, sondern für ein ständig vorhandenes Arbeitsvolumen. Wenn immer wieder unterschiedliche Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfallen, kann man nicht von einem schwankenden, sondern muss von einem ständig vorhandenen (Sockel-)Arbeitsvolumen sprechen. Der Sachgrund einer Vertretung liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken will.

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