Kurzbeschreibung

Im Rahmen der Gewährleistung treten Mängel auf, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer rügt. Unter Fristsetzung fordert er die Beseitigung. Der Auftragnehmer erhebt den Einwand der Verjährung.

Mitteilungsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Ihre Mängelansprüche

Hier: Einrede der Verjährung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Schreiben vom _______________ forderten Sie uns auf, folgende Mängel:

1. ____________________________________________________________

2. ____________________________________________________________

3. ____________________________________________________________

zu beseitigen.

Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Mängelansprüche verjährt sind, da die Verjährungsfrist nach dem zwischen uns geschlossenen Bauvertrag _______________ Jahre beträgt.[1] Die Verjährung begann mit der Abnahme am _______________ zu laufen, sodass Ihre Ansprüche nunmehr verjährt sind.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Nach Ablauf der für die Mängelansprüche geltenden Verjährungsfristen kann der Auftraggeber keine Mängelansprüche mehr durchsetzen, wenn sich der Auftragnehmer auf den Eintritt der Verjährung beruft. In einem Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt.

Verjährungsfristen für Mängel an Werkleistungen gem. BGB: Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in 5 Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

Achtung: Unter einem Bauwerk wird eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden (BGH, Urteil v. 20.5.2003, X ZR 57/02). Für erstaunlich viele Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens anfallen, kann man diese Voraussetzungen infrage stellen. So ist z. B. das Beschichten von Stahlbehältern eine Arbeit "bei Bauwerken" nur, wenn die Behälter von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen sind, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (OLG Stuttgart, Urteil v. 20.5.2009, 10 U 239/07). Hier ist also Vorsicht geboten.

Im BGB-Werkvertragsrecht beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, sofern dies nicht in Zusammenhang mit einem Bauwerk steht; im Übrigen verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt auch dann, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wird, allerdings beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und der Auftraggeber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Verjährungsfristen für Mängel an Werkleistungen gem. VOB/B 2016: Nach der VOB/B 2016 gelten folgende Fristen:

  • für Bauwerke 4 Jahre,
  • für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre,
  • für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr,
  • wenn nichts anderes vereinbart ist, für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Verjährungsfristen können durch Hemmung oder Neubeginn der Verjährung verlängert werden.

Eine Hemmung bewirkt, dass ein bestimmter Zeitraum während der Verjährungsfrist unberücksichtigt bleibt (§ 209 BGB). Die Verjährung wird beispielsweise gehemmt durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens. Die Verjährung beginnt erneut zu laufen, wenn der Unternehmer gegenüber dem Besteller einen Gewährleistungsanspruch anerkennt.

Einige Gerichte nehmen an, dass die Regelung des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B zur sog. Quasi-Hemmung bei schriftlicher Mängelbeseitigungsaufforderung in Verbindung mit einer möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist auf 5 Jahre AGB-rechtlich unwirksam ist (LG Halle, Urteil v. 29.11.2005, 12 O 49/05). Die Regelung führt in diesen Fällen dazu, dass der Auftraggeber durch ein einfaches schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen die Gewährleistungsfrist für die gerügten Mängel auf 7 Jahre verlängern kann. Die Gegenmeinung sieht hingegen keine unangemessene Benachteiligung der Auftragnehmerseite, weil auch das B...

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