Leitsatz

1. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung.

2. Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören.

3. Für Trainings-, Schulungs- und Wartungsflüge kommt eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht, denn solche Flüge dienen weder der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen noch der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen.

 

Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnergieStG, § 60 Abs. 4, 5 und 8 EnergieStV, § 20 LuftVG, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 Buchst. j RL 2003/­96/EG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende KG, ist Eigentümerin eines Flugzeugs und beschäftigt einen Piloten. Außer Trainings- und Werkstattflügen führt sie für die übrigen zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen Flüge gegen Entgelt durch. Ihren Antrag auf Vergütung der Energiesteuer für das von ihr verwendete Flugbenzin lehnte das HZA (im Wesentlichen) mit der Begründung ab, der Klägerin fehle die luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG-Urteil vom 27.6.2012, 4 K 4372/08 VE, ZfZ 2013, Beilage 1, 10).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH das FG-Urteil (unter Zurückweisung der Revision des HZA im Übrigen) geändert, der Klägerin eine Vergütung der Energiesteuer für das auf den Geschäftsflügen verwendete Flugbenzin zugesprochen und die Klage im Übrigen (Trainings-, Schulungs- und Wartungsflüge) abgewiesen.

 

Hinweis

Nach § 27 Abs. 2 EnergieStG dürfen bestimmte Energieerzeugnisse (Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff) in Luftfahrzeugen (u.a.) für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt steuerfrei verwendet werden. § 60 Abs. 4 EnergieStV definiert verschiedene Verwendungen eines Luftfahrzeugs, die nicht als private nichtgewerbliche Luftfahrt anzusehen, also steuerbegünstigt sind. Hierzu gehört (u.a.) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen. In gleicher Weise grenzt das Unionsrecht in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) die steuerbegünstigten Verwendungen voneinander ab, indem es definiert, private nichtgewerbliche Luftfahrt sei gegeben, wenn ein Luftfahrzeug für andere als kommerzielle Zwecke, insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werde.

Der EuGH und ihm folgend der BFH haben in Anwendung vorgenannter Vorschriften die Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Fälle verneint, in denen Unternehmen ein Flugzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke (Flüge der Geschäftsleitung zu anderen Gesellschaften, Geschäftspartnern, Kunden oder Messen) einsetzen (EuGH, Urteil vom 1.12.2011, C-79/10 – Systeme Helmholz GmbH – Slg. 2011, I-12511; BFH-Urteile vom 28.2.2012, VII R 9/09, BFHE 237, 475; vom 17.7.2012, VII R 21/09, BFH/NV 2012, 2031).

Es konnte deshalb nicht lange dauern, bis Unternehmen auf die Idee kamen, das steuerrechtliche Problem durch "Outsourcen" des Flugbetriebs zu lösen. So beanspruchte im Streitfall ein selbstständiges Unternehmen die Steuerentlastung, das (neben Trainings- und Werkstattflügen) Geschäftsflüge für einen Unternehmensverbund durchführt und diese Flüge den jeweiligen Unternehmen in Rechnung stellt. Das HZA sah dagegen die Voraussetzungen der Steuerentlastung als nicht erfüllt an und machte insbesondere geltend, dass die Klägerin keine Betriebsgenehmigung nach § 20 des LuftVG besitze.

Der BFH war jedoch – ebenso wie vorgehend das FG – der Ansicht, den maßgebenden Vorschriften könne eine für die Steuerentlastung zu fordernde luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung nicht entnommen werden. Die Klägerin sei auch i.S.d. § 60 Abs. 5 EnergieStV gewerbsmäßig tätig.

Allerdings könne die Steuerentlastung für den bei Trainings-, Schulungs- und Wartungsflügen verwendeten Treibstoff nicht gewährt werden. Diese dienten nicht der unmittelbaren Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen. Für Wartungsflüge gelte überdies § 60 Abs. 8 EnergieStV, demzufolge die Steuerentlastung nur im Fall der Verwendung der Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben in Betracht kommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.5.2014 – VII R 29/12

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